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Wicki Franz · Ständerat · 2005-10-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Diese Bestimmung ist inhaltlich neu. Wir haben bei Absatz 1 einen Streichungsantrag von Herrn Schmid. Ich gebe vorerst die Erläuterungen zu Artikel 55c Absätze 1 und 2, weil diese beiden Bestimmungen zusammenhängen.

Nach Auffassung der Kommission soll die quasi behördliche Funktion, wie sie die Organisationen in der Vergangenheit in einzelnen Verfahren wahrgenommen haben, unterbunden werden. Öffentliches Recht, und dazu gehört auch das Umweltschutzrecht, soll von den zuständigen Behörden vollzogen werden. Sein Vollzug ist nicht dem Belieben der am Verfahren beteiligten Personen und Parteien anheim gestellt. Nur die Behörden können die vollständige und richtige Anwendung des gesamten anwendbaren Rechtes garantieren und insbesondere die gegebenenfalls notwendig werdenden Interessenabwägungen korrekt vornehmen. Aus diesem Grund können die Ergebnisse der Vereinbarungen zwischen den Gesuchstellern und den Organisationen nur dann in die Verfügung aufgenommen werden, wenn sie bundesrechtskonform sind. Daher der Hinweis auf Artikel 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Behörde muss also prüfen, ob die jeweilige Vereinbarung bundesrechtskonform ist und sich innerhalb des vom Recht vorgegebenen Ermessensspielraums bewegt, ob sie auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beruht und ob sie auch angemessen ist.

Absatz 2 sieht vor, dass alle privatrechtlich vereinbarten Sicherungsmittel für privatrechtlich vereinbarte Auflagen unzulässig sind, welche die Behörde nicht in die Verfügung überführt hat. Ein Bauherr wird sich in Zukunft nur noch an die behördlichen Auflagen halten müssen und bezüglich Bau und Betrieb seiner Anlage nicht auch noch mit den Organisationen privatrechtlich vereinbarte Zusatzauflagen befolgen müssen. Mit dieser Bestimmung beschränkt das Gesetz den zulässigen Inhalt von privaten Vereinbarungen zwischen Bauherren und Organisationen auf das, was dem Zweck der Verbandsbeschwerde entspricht, das heisst die Sicherung des richtigen Vollzugs des geltenden Umweltschutzrechtes durch die zuständigen Behörden.

Konventionalstrafen zugunsten von Organisationen werden mit dieser Gesetzesrevision unzulässig. Jedoch bleiben privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich der Übernahme von Gerichts-, Anwalts- und Expertisekosten, soweit sich diese im üblichen Rahmen bewegen, zulässig.