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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2005-10-06

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat die Vorlage eigentlich sehr umfassend vorgestellt. Ich erlaube mir, im Sinne des Votums von Kollege Hess einen Diskussionsbeitrag zum Verbandsbeschwerderecht zu leisten.

Der Streit um das Verbandsbeschwerderecht lässt ab und zu die Emotionen hochgehen. Es ist das Verdienst der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans, dass sich unsere Kommission für Rechtsfragen sorgfältig und differenziert mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Verbandsbeschwerderecht auseinander setzen konnte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verbandsbeschwerderecht haben sich grundsätzlich bewährt. Dies heisst aber noch lange nicht, dass es keine Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Hier verweise ich auch auf die Ausführungen des Kommissionssprechers.

Vor rund vierzig Jahren wurde die Verbandsbeschwerde ins Natur- und Heimatschutzgesetz aufgenommen. Es war damals eigentlich ein bürgerlich-konservativer Geist, der zu diesem Schritt geführt hat. Im Jahr 1985 wurde das Verbandsbeschwerderecht ins Umweltschutzgesetz aufgenommen. Dabei rückte immer mehr auch der Schutz der Ressourcen ins Blickfeld. Hinter dem Verbandsbeschwerderecht steht die Erkenntnis, dass es bei besonders sensiblen Bauprojekten neben den privaten Interessen anscheinend auch besonders schützenswerte öffentliche Interessen gibt. Mit dem Verbandsbeschwerderecht gab man den ideellen und gemeinnützigen Verbänden ein Instrument in die Hand, mit welchem diesen öffentlichen Interessen besonders Rechnung getragen werden kann. Es ging somit schon immer um einen Ausgleich der Interessen, wie es Kollege Bürgi bezüglich der Realisierung von Grossbauvorhaben eigentlich gesagt hat.

Das Verbandsbeschwerderecht stand somit schon immer im Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Interessen und jenen des Natur-, Heimat- und Umweltschutzes. Natürlich bestreitet kein Mensch, dass unser Wohlstand Wirtschaftswachstum erfordert. Ebenso dürfte aber auch allgemein anerkannt sein, dass ökologische Interessen zu sichern sind.

Wenn ich den Streit um das Stadion in Zürich betrachte, so stelle ich fest, dass dort Exponenten des Zürcher VCS schlichtweg das Augenmass verloren haben, und zwar mit einem erheblichen Schaden für all jene Verbände, die vom Beschwerderecht mit Zurückhaltung und in grosser Verantwortung Gebrauch machen. Mit einer Lex VCS würden wir diesen Verbänden nicht gerecht. Wenn wir den Esel meinen, sollten wir auch den Esel schlagen und nicht den Sack.

Fakt ist auch, dass von den gut tausend Fällen, die das Bundesgericht jährlich bearbeiten muss, weniger als zehn von Umweltverbänden stammen, und auch die Erfolgsquote dieser Beschwerden darf sich sehen lassen. Der grosse Teil der Beschwerden stammt aber von Privatpersonen. Auch dies müssen wir zur Kenntnis nehmen. Es sind vor allem unsere lieben Nachbarn, welche diese Beschwerden erheben. Damit möchte ich den Finger auf ein anderes Problem legen, das wir heute nicht lösen. Ich meine die Fälle, die bei den Gerichten z. T. über Jahre hinweg herumliegen. Dies ist unhaltbar: Dieser Umstand löst die grossen Kosten aus. Es braucht Behandlungsfristen bei den Gerichten. Wir dürfen uns hier von den Gerichten nicht immer mit der Bemerkung abwimmeln lassen, dass bei knappen Fristen die Qualität der Rechtsprechung leiden würde. Gutes Recht besteht für mich darin, dass ich auch schnell zu diesem Recht kommen kann, denn es nützt mir nichts, wenn ich in zehn Jahren Recht bekomme.

Die Verbandsbeschwerde steht, Herr Kollege Hess, nicht im Gegensatz zur demokratischen Legitimation von Volksentscheiden auf Gemeinde- und Kantonsebene. In unserem Rechtsstaat müssen sich auch die Parlamente und das Volk bei Entscheiden über Bauvorhaben an die von ihnen selber beschlossenen Gesetze halten. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns immer das Recht. Artikel 49 der Bundesverfassung handelt vom Vorrang und von der Einhaltung des Bundesrechtes. Es darf somit nicht sein, dass durch irgendeinen kantonalen oder kommunalen Volksentscheid Bundesrecht ausgehebelt werden kann. Auch wenn ich in wenigen Punkten Minderheitsanträge durchaus unterstützen werde, glaube ich, dass wir auf der Basis der Kommissionsmehrheit grundsätzlich eine kohärente Vorlage haben.

Noch drei kurze Bemerkungen zu Bereichen, die sich heute vermutlich nicht im "Pulverdampf" befinden:

1. Wichtig war für uns auch die schon erwähnte Motion 04.3664, mit der wir eine bessere Koordination zwischen Raumplanung und Umweltschutz anstreben. Ein möglichst früher Einbezug der Umweltanliegen ist im Interesse aller. Auf diesen Punkt hat auch Kollege Hofmann speziell hingewiesen. Hier besteht Handlungsbedarf.

2. Wenn wir fordern, dass die Verbände die Öffentlichkeit über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit zu informieren haben, so meinen wir, dass diese Transparenz gerade auch im Interesse der Verbände ist. Dadurch wird ihre Glaubwürdigkeit gestärkt.

3. Es wird schlussendlich auch geregelt, welche Organe innerhalb eines Verbandes zur Beschwerde befugt sind. Damit wird verhindert, dass eine Organisation durch eine Einzelperson beherrscht werden kann, was etwas mit der verbandsinternen Demokratie und dem Demokratieverständnis zu tun hat.

Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.

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