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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-10-06

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Auch wenn die Kommission, wie Sie gehört haben, Ihnen nicht beantragt, das Verbandsbeschwerderecht sei abzuschaffen, und wenn kein entsprechender Einzelantrag vorliegt, erscheint es aus meiner Sicht doch gerechtfertigt, im Rahmen dieser Diskussion auch einige grundsätzliche Fragen des Verbandsbeschwerderechtes aufzuzeigen. Dies, zumal ja einige Votanten ihrer Meinung bereits dahin gehend Ausdruck gegeben haben, das, was die Kommission vorschlage, sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber eben noch zu wenig.

Im Unterschied zu privaten Beschwerdeführern, welche - wie beispielsweise ein Nachbar - aufgrund einer persönlichen Betroffenheit gegen ein Bauvorhaben Beschwerde führen, gründet bei der Verbandsbeschwerde die Befugnis einer Organisation, Einsprache bzw. Beschwerde zu erheben, auf dem ideellen Zweck, den diese Organisation verfolgt.

Nun ist klar, dass durch Bauten und Anlagen nicht nur private Interessen betroffen, sondern damit immer auch öffentliche Interessen verbunden sind, wie etwa allgemein bei Immissionen, bei Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen, bezüglich des Anschlusses an den öffentlichen Verkehr, bezüglich Wahl des Energieträgers oder bei Fragen der Denkmalpflege. Diese öffentlichen Interessen müssen selbstverständlich auch gewahrt werden; die Frage ist nur: durch wen? Durch die Behörden, durch Verbände oder durch beide? Die Antwort kann nur lauten: Es sind die staatlichen Behörden - und sie alleine -, welche letztlich diese öffentlichen Interessen zu wahren haben.

Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind es, welche die verschiedenen von einem Bauvorhaben berührten öffentlichen Interessen auszumachen, zu gewichten, zu ordnen und schliesslich dem privaten Interesse des Bauherrn gegenüberzustellen haben. Dies eingedenk der Tatsache, dass die Funktion des öffentlichen Baurechtes darin besteht, ordnend auf die verschiedenen öffentlichen Interessen einzuwirken, dies alles aber letztlich mit dem Ziel, potenziellen Bauherren die Realisierung eines Bauvorhabens zu ermöglichen. Denn das Baurecht - dies ist mit aller Klarheit festzuhalten - gründet letztlich auf der verfassungsmässig garantierten Eigentumsfreiheit.

Dieser Umstand allerdings, wonach eben die staatlichen Behörden die öffentlichen Interessen zu wahren haben, vermag zumindest für sich alleine die Legitimation des Verbandsbeschwerderechtes nicht zu entkräften. [PAGE 857]

Es kommen allerdings noch weitere kritische Überlegungen dazu. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob es rechtspolitisch gesehen angezeigt sei, dass öffentliche Interessen, welche mit Blick auf ein Bauvorhaben relevant sind oder relevant sein können, gewissermassen sektoriell aufgegliedert werden - also nur für die Bereiche Umweltschutz sowie Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege - und dann zum Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens gemacht werden können. Weshalb, so stellt sich die Frage, sollen denn nicht auch Verbände als beschwerdebefugt erklärt werden, die in anderen baurechtsrelevanten Bereichen öffentliche Interessen vertreten? Ich denke z. B. an Verbände, die sich mit Energiefragen befassen.

Oder eine andere Frage, ein anderer kritischer Einwand: Weshalb werden denn in denjenigen Bereichen, in denen das Verbandsbeschwerderecht zulässig ist, nicht auch Verbände in das Verfahren einbezogen, welche in diesen Bereichen entgegengesetzte oder zumindest etwas anders gerichtete Auffassungen vertreten? Stichwort TCS versus VCS.

Es stellt sich auch die Frage, ob es angezeigt sei, dass im Rahmen einer Verbandsbeschwerde gemäss USG generell alle Rügen erhoben werden können, welche im Interesse des Schutzes der Umwelt liegen. Oder wäre es nicht auch eine Überlegung wert, die Beschwerdegründe nur für qualifizierte Gesetzesverletzungen zuzulassen. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass gerade im Bereiche der Umweltschutz- sowie der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung die einschlägigen Gesetze sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, was mit entsprechenden Ermessensspielräumen der rechtsanwendenden Behörden verbunden ist.

Wenn ich trotz dieser bewusst kritischen Überlegungen - es gäbe natürlich noch andere - klar die Meinung vertrete, es solle am Institut der Verbandsbeschwerde als solchem festgehalten werden, so erfolgt dies vor allem aus zwei Gründen: Erstens wäre es zurzeit politisch schlicht nicht machbar, das Verbandsbeschwerderecht abschaffen zu wollen, und zweitens - und vor allem - wäre dies, nach meiner Überzeugung, von der Sache her auch nicht gerechtfertigt.

Wir haben in der Bundesverfassung das Prinzip der Nachhaltigkeit verankert. Dieses Prinzip ist in Artikel 73 so umschrieben, dass Bund und Kantone "ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits" anstreben. Dieses Nachhaltigkeitsprinzip wird an Bedeutung stets zunehmen und auch zunehmen müssen. Aus diesem Grund ist es meines Erachtens eben schon richtig, wenn bei grösseren Bauvorhaben - und es geht ja nur um solche - deren Auswirkungen auf die Umwelt einer besonderen Prüfung unterzogen werden.

Wichtig, ja erforderlich ist es aber auch, dass das Verbandsbeschwerderecht so ausgestaltet wird, dass es erstens nach Möglichkeit zu keinen Missbräuchen führt, dass es zweitens nicht zu einer schleichenden Änderung im Sinne einer Verschärfung von Gesetzen führt, dass drittens garantiert ist, dass letztlich eben nur die zuständigen staatlichen Behörden entscheiden, und dass viertens die Verfahren in einem vernünftigen Zeitrahmen abgewickelt werden. Ich glaube, dass das Konzept, das Ihnen Ihre Kommission vorschlägt, diese Probleme zu lösen versucht.

Daher beantrage ich Ihnen ebenfalls, den Anträgen der Kommission zuzustimmen.