Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2005-11-29
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-11-29
Wortprotokoll
Zu dieser Motion bin ich veranlasst worden, weil Freunde von mir, die ein Optikergeschäft haben, zwangsmässig der Suva unterstellt wurden, obwohl sie vorher für ihre Angestellten den privatrechtlichen Schutz bei Arbeitsunfällen sichergestellt hatten. Die Suva [PAGE 1592] hat ein Bedürfnis; durch die Verschiebung vom sekundären in den tertiären Beschäftigungssektor gehen ihr Versicherte verloren. Das versucht sie jetzt mit haarsträubenden Methoden zu kompensieren.
Meine Motion aber will keineswegs das Teilmonopol der Suva infrage stellen. Es ist auch nicht beabsichtigt, den Zuständigkeitsbereich der Suva einzuschränken. Ich verlange lediglich, dass dem Willen des ursprünglichen Gesetzgebers wieder angemessen Rechnung getragen wird. Die grossangelegte Unterstellungsaktion der Suva bei den Optikerbetrieben war skandalös, war sehr viel teurer für die Versicherten und für die KMU. Das war dann keineswegs KMU-Förderung. Und es ist hanebüchen, dass man zwanzig Jahre nach Einführung des UVG die Optikerbetriebe nun plötzlich der Suva unterstellt. Das war eine unsägliche Kautelar-Juristerei. Glas ist Glas: Es kann der Suva unterstellt werden, wer Glas verarbeitet. Irgendjemand bei der Suva hat mit seinem Scharfblick und seiner Weitsicht gemerkt, dass seine Brille aus Glas besteht. Und irgendjemand, der seine Brille einmal anfasst, muss daher bei der Suva versichert sein. Das waren die Prinzipien. Leider wurde das auch vom Bundesrat geschützt.
Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Feststellung von Herrn Rechtsanwalt Franz Steinegger, damals noch nicht Präsident der Suva; sie ist von 1987. Er kommentierte damals ein höchstrichterliches Urteil folgendermassen: "Die eigentliche Problematik dieses Urteils liegt darin, dass bei der Auslegung des UVG und der UVV ausschliesslich auf den Wortlaut abgestellt wird und alle Zusicherungen des Bundesrates in der Botschaft und die Diskussionen bei der Erarbeitung der UVV unberücksichtigt bleiben. Die Materialien zur Entstehung der entsprechenden Bestimmung werden nicht berücksichtigt. Das Urteil des Versicherungsgerichtes dürfte dazu führen, dass bezüglich Unterstellung unter die Suva entgegen der Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 doch eingreifende Änderungen stattfinden." Tempora mutantur, et praesidentes in illis.
Der Hinweis auf das Verfahren nach Artikel 76 UVG in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion ist für die betroffenen Betriebe keine Lösung, denn dieses Verfahren ist administrativ aufwendig, sehr langwierig und stellt für die Betriebe daher eine Zumutung dar. Dies beweisen die Anträge des Schweizerischen Optikerverbandes und von Interieur Suisse. Obwohl diese Anträge dem Bundesrat doch bereits im Sommer 2003 unterbreitet wurden, warten die Verbände meines Wissens noch immer auf eine Antwort.
Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auch auf die Kosten-Nutzen-Analyse, die unter Leitung von Professor Franz Jaeger erstellt worden ist. Dieser Analyse kann entnommen werden, dass der sinkende Versichertenbestand der Suva kein drängendes Problem ist. Weiter kann der Analyse entnommen werden, dass wohl die Zahl der Versicherten bei der Suva sinkt, das Prämienvolumen aber seit 1984 nominal wie auch real gestiegen ist und dass aus dieser Sicht die Erschliessung neuer Geschäftsfelder für die Suva bei einer allfälligen Beibehaltung des Status quo nicht zwingend notwendig ist. Wir haben noch den Hinweis auf die Wettbewerbskommission, die feststellt, die gesetzliche Ausweitung der Geschäftsfelder der Suva im Sinne einer Kompensation des sinkenden Versichertenbestandes, welche insbesondere wettbewerbspolitisch gesehen nicht gerechtfertigt werden könne, stelle keine langfristige Lösungsvariante dar.
Also, die Aufteilung der Betriebe in Kategorien, die bei der Suva versichert sind, und solche, die für das Unfallrisiko durch andere zugelassene Versicherer gedeckt werden, führt zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen. Diese Abgrenzungsprobleme sollten jedoch durch den Gesetzgeber möglichst klein gehalten werden. Die gegenwärtigen Abgrenzungsprobleme lassen sich nur durch eine Gesetzesänderung lösen, denn diese allein kann garantieren, dass dem Willen des ursprünglichen Gesetzgebers auch wirklich wieder Rechnung getragen wird.
Erlauben Sie mir zum Schluss bitte eine Frage an den Bundesrat: Anlässlich der Kommissionsberatung wurde ich auf die Arbeit der Expertenkommission verwiesen. Hat die Expertenkommission im Rahmen ihrer Arbeiten eine Lösung für die Unterstellungsprobleme gefunden? Wenn ja, wird diese Lösung zu prüfen sein; wenn nein, muss der Gesetzgeber erst recht aktiv werden. Der Zeitpunkt dazu ist jetzt!
Ich bitte Sie um Annahme der Motion.