Deiss Joseph · Bundesrat · 2005-11-30
Deiss Joseph · Bundesrat · Freiburg · 2005-11-30
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen und damit auch dem bundesrätlichen Entwurf treu zu bleiben. Wir beantragen als Bundesrat, die Missachtung der Würde als Straftatbestand im Gesetz aufzuführen. Dafür haben wir zwei besonders wichtige Gründe.
Zuerst einmal ist die Würde eines der beiden Schutzobjekte dieses Tierschutzgesetzes. Das andere Schutzobjekt ist das Wohlergehen des Tieres. Das wurde im Rahmen des Gen-Lex-Verfahrens vom Parlament auch so entschieden. Es ist doch logisch, dass die Verletzung der beiden hauptsächlichen Schutzobjekte im Gesetz mit Strafe bedroht wird.
Zweiter Grund: Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Verletzung der Würde eines Tieres, nämlich in Artikel 4 Absatz 2: "Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten." In Absatz 3 dieses Artikels wird der Bundesrat sogar ermächtigt, weitere Handlungen an Tieren zu verbieten, "wenn mit diesen deren Würde missachtet wird". Es ist somit eindeutig, dass die Würde des Tieres eines der wichtigen Ziele dieses Gesetzes ist und somit im Strafteil auch berücksichtigt werden soll. [PAGE 1606]
Es wird argumentiert, dieser Straftatbestand sei nicht ausreichend konkretisiert. Auch hier möchte ich widersprechen, denn die Würde ist in der Definition von Artikel 3 ausführlich umschrieben, und auch das Verbot in Artikel 4 grenzt deutlich ab, was die Würde beziehungsweise ihre Missachtung umfasst. Es gibt auch andere Bereiche unserer Gesetzesordnungen, bei denen Straftatbestände nicht in einer definitiven, konkreten Weise umschrieben werden können. Trotzdem gelten diese als Straftatbestände.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie somit, dem Antrag der Kommission zu folgen und sowohl den Antrag Binder als auch den Antrag Günter abzulehnen, welcher ein Eventualantrag ist.