Vallender Dorle · Nationalrat · 2000-09-18
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-18
Wortprotokoll
Zunächst kann ich Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir nur zwei Differenzen zum Ständerat behandeln müssen.
Doch bevor ich Ihnen diese vorstelle, noch eine Bemerkung zur Terminologie im vorliegenden Gesetz: Die Redaktionskommission hat festgestellt, dass die Terminologie in der französischen und in der deutschen Fassung nicht einheitlich ist; vor allen Dingen weicht der deutsche Begriff "Aufzeichnungen" vom Doppelbegriff "enregistrements et documents" ab. Sie schlägt daher vor, im gesamten Erlass den Oberbegriff "Informationen" im abstrakten Sinn - das heisst als Kenntnisnahme oder Weitergabe von Inhalten - zu verwenden. Diese Informationen können als Dokumente im Sinne von transkribierten oder auf Papier festgehaltenen Gesprächen oder Bildern festgehalten werden. Von diesen Dokumenten sind die Datenträger zu unterscheiden. Bei den Datenträgern handelt es sich um Tonbänder oder CD-ROM, auf denen die Fernmeldeübertragung aufgezeichnet wird.
Diese redaktionellen Anpassungen im Gesetz haben keine materiellen Auswirkungen auf die Vorlage.
Zu den zwei Differenzen: Artikel 7 Absatz 3 behandelt die Verwendung von Informationen bei der Überwachung von Berufsgeheimnisträgern. Diese Dokumente müssen nach dem Entscheid unseres Plenums sofort aus den Akten ausgesondert werden und dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden. Der Ständerat möchte diese Dokumente darüber hinaus zudem sofort vernichtet haben.
Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen betrachtet diese zusätzlich vorgeschlagene Sicherheitsmassnahme als gerechtfertigt, dies im Bestreben, die Berufsgeheimnisträger bzw. deren Klienten besonders zu schützen. Die Minderheit Ménétrey-Savary möchte nun allerdings noch weiter gehen und auch die entsprechenden Datenträger sofort vernichtet haben.
Die Mehrheit hält dafür, dass die bereits getroffenen Sicherheitsmassnahmen genügen, um die berechtigten Schutzinteressen von Berufsgeheimnisträgern und ihren Klienten zu befriedigen. Die zusätzliche Vernichtung aller Datenträger ist daher nach Meinung der Mehrheit nicht notwendig. Dabei gilt es vor allem zu bedenken, dass auf einem Datenträger zum Beispiel alle Gespräche aufgezeichnet sind, die von einem bestimmten Anschluss aus geführt wurden, also auch die eines Berufsgeheimnisträgers. Wollte man einen Teil dieser Gespräche vernichten, wäre dies mit unverhältnismässig grossem technischem Aufwand verbunden, denn man kann Tonbänder nicht schneiden, genauso wenig, wie man CD-ROM teilweise - nur mit Bezug auf einzelne Gespräche oder Gesprächspassagen - unkenntlich machen kann.
Wenn man zudem beachtet, dass ja hinsichtlich der Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gemäss Artikel 3a Absatz 6 bereits besondere Auflagen gemacht wurden und zudem die Genehmigungsbehörde anordnen kann, dass die Datenträger von ihr selber aufbewahrt werden, erscheint der Antrag der Minderheit als nicht gerechtfertigt. Wenn also eine teilweise Löschung von Datenträgern nicht infrage kommt, steht nur noch die vorzeitige Vernichtung des gesamten Datenträgers einschliesslich der zur Verwendung zugelassenen Daten zur Diskussion.
Diese vorzeitige Vernichtung der Datenträger erscheint aber auch aus einem anderen Grund falsch. Es wird im Gerichtsverfahren immer wieder vorgebracht, dass die Transkriptionen den Inhalt der Tonträger nicht genau wiedergäben - dies besonders dann nicht, wenn die abgehörten Gespräche auf Mundart oder in einer Fremdsprache geführt worden sind.
Ein Argument, das im Gerichtsverfahren sowohl zur Belastung wie auch Entlastung einer angeklagten Person führen kann, ist nur überprüfbar, wenn die Tonträger noch als Beweismaterial vorhanden sind und die Richtigkeit der Behauptung nachgewiesen werden kann. Damit erscheint die von der Minderheit zusätzlich verlangte Vernichtung von Datenträgern während des laufenden Verfahrens als unverhältnismässig und sogar falsch.
Dagegen erscheint es sinnvoll, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die noch vorhandenen Datenträger zu vernichten, so wie es Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen in Artikel 7 Absatz 5 zusätzlich vorschlägt. Von diesem Zeitpunkt an genügen die in den Gerichtsakten für das Urteil wegleitenden Transkriptionen auch bei allfälligen späteren Revisionen.
[PAGE 867] Ihre Kommission für Rechtsfragen empfiehlt Ihnen daher mit 15 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei Artikel 7 Absatz 3 dem Ständerat zu folgen, und mit 19 zu 0 Stimmen, in Absatz 5 die endgültige Vernichtung von Datenträgern auf den Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens vorzusehen.