Binder Max · Nationalrat · 2005-11-30
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-11-30
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen den Antrag, bei Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dem Ständerat zu folgen. Wir befinden uns hier in einem heiklen und hochsensiblen Bereich der Gesetzgebung. Ich bin mir durchaus bewusst, dass wir die Würde des Tieres im Zweckartikel erwähnt haben, in Artikel 3 bei der Definition des Begriffes Würde und auch in Artikel 4 Absatz 2. Schon dort ist es schwierig, sich klar vorzustellen, was allenfalls gemeint ist. Nur hat die Formulierung in den erwähnten Artikeln eher deklaratorischen Wert, in der Konsequenz und in den Folgen also nicht die gleiche Wirkung wie hier in Artikel 25. Es geht dort um Definitionen, um deklaratorische Formulierungen, während es hier in Artikel 25 um einen Tatbestand geht, der mit Busse oder Gefängnis geahndet wird.
Hier liegt die entscheidende Differenz: einerseits Erklärung, andererseits Tatbestand und Strafbestimmung. Während in einer Deklaration, in einer Erklärung, ein Interpretationsspielraum durchaus zulässig ist, kann das beim objektiven Tatbestand einer Strafbestimmung nicht gelten. Hier muss der Grundsatz gelten, dass klar definiert wird, dass klar erkenntlich wird, was die Voraussetzungen sind, die erfüllt sein müssen, damit allenfalls eine Strafe verhängt werden kann. Können Sie mir aufgrund des Textes des Nationalrates sagen, welches nun die objektiven Voraussetzungen sind, die erfüllt sein müssen, damit man die Würde des Tieres [PAGE 1604] missachtet? Es kann nicht Misshandlung sein, es kann nicht Vernachlässigung sein, es kann nicht unnötige Überanstrengung des Tieres sein, denn dies ist in diesem Artikel schon klar und deutlich festgehalten, und das ist richtig so. Also muss es um andere Dinge gehen.
Genau da erweist sich eben der Interpretationsspielraum als unhaltbar. Der objektive Tatbestand ist nicht transparent und deutlich erkennbar und umschrieben. Das ist aus meiner Sicht ein Verstoss gegen einen Grundsatz im Strafrecht. Auch die Definition in Artikel 3 genügt diesem Anspruch nicht.
Der Ständerat hat mit 34 zu 0 Stimmen an seiner Version vom 6. Oktober 2004 festgehalten, indem er in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a eben nur sagt: "Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt", das ist nachvollziehbar und vorstellbar, wer vorsätzlich ein Tier "vernachlässigt", auch das ist nachvollziehbar und vorstellbar, oder wer vorsätzlich ein Tier "unnötig überanstrengt", auch das ist transparent und deutlich. Der Ständerat streicht dann ".... oder in anderer Weise seine Würde missachtet". Denn das ist nicht mehr transparent, darunter kann man sich vieles vorstellen oder auch gar nichts. Das so in eine Strafbestimmung aufzunehmen - wenn man mit Busse oder Gefängnis bestraft werden kann, falls man gegen diesen Passus verstösst - ist nicht transparent.
Deshalb bitte ich Sie, hier entgegen dem Antrag der Kommission dem Ständerat zu folgen und damit auch hier eine Differenz zu bereinigen. Mir geht es hier aber nicht um die Differenzbereinigung; es wäre mir eigentlich noch egal, wenn diese Differenz bestehen bliebe. Mir geht es um die Sache, um die Transparenz in der Gesetzgebung.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.