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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-18

Wortprotokoll

Die Regel für den Normalfall in Absatz 1 ist wenig verändert aus dem Bundesstrafprozessrecht übernommen worden. In der bisherigen Praxis wurde bei nichtnotwendigen Aufzeichnungen, z. B. bei Gesprächen von Familienangehörigen, nur das Papier separat abgelegt und später vernichtet. Die Datenträger wurden entweder beim Dienst gelöscht oder der Auftrag gebenden Behörde übergeben.

Die Minderheit fordert nun, dass auch die Aufzeichnungen auf den Datenträgern vernichtet werden. Das bedingt, dass Teile der Datenträger gelöscht oder dass die für das Verfahren relevanten Gespräche auf einen anderen Datenträger überspielt werden. Das wäre einerseits ein grosser Aufwand, andererseits würde die Verteidigung möglicherweise geltend machen, die Datenträger seien manipuliert und entlastende Momente eliminiert worden. Solche Beweisprobleme können das Verfahren gefährden, weshalb ich Sie bitte, bei Absatz 3 der Mehrheit zu folgen.

Ohne Vorbehalte unterstützen kann ich die ergänzende Regel für die Datenträger, die gemäss dem neuen Absatz 5 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden müssen.