Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-12-15
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-12-15
Wortprotokoll
Wir sind hier im Kernbereich der Datenbank. Es geht um ein elektronisches Informationssystem und die Voraussetzungen, wann nun diese Registrierungen und Bearbeitungen vorgenommen werden dürfen. Nach Litera a ist dies der Fall, wenn eine "Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestätigt ist", nach Litera b ist es der Fall, wenn "die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde". Nun soll zusätzlich Litera c gelten, wonach es auch dann zulässig ist, wenn "die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sportveranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet ist".
Dies gibt eine Polizeikompetenz, die einen offensichtlichen Willkürspielraum eröffnet. Haben wir es bei den Literae a und b noch mit richterlichen Behörden zu tun, die zuständig sind, und bewegen wir uns bei Litera b im strafrechtlichen Bereich, müssen mithin strafbare Handlungen vorliegen, die zur Anzeige gebracht werden, so gibt es mit Litera c einen Gummiparagrafen, wo einfach die Wahrung der Sicherheit von Personen oder Sportveranstaltungen vorausgesetzt ist, und es muss nur glaubhaft gemacht werden, dass gegenüber einer bestimmten Person diese Massnahme nötig ist. Es wird mit keinem My auch nur umrissen, nach welchen Voraussetzungen Litera c jeweils zur Anwendung gelangen darf.
Es ist offensichtlich, dass dieser Artikel in dieser Formulierung gar nicht verfassungsmässig, sprich verhältnismässig, angewendet werden kann, weil hier nur ein reiner Willkürspielraum der veranlassten Behörde massgeblich ist. Hätte die Mehrheit diesen Gummiparagrafen tatsächlich in verhältnismässiger Art zur Anwendung bringen wollen, hätte sie mindestens einfügen müssen, dass eine richterliche [PAGE 1941] Behörde diese Registrierung im Nachhinein überprüfen muss. Offensichtlich hat sie das nicht gewollt und will das nicht. Sie will, dass es rein bundespolizeiliche Observanz bleibt und nur deren Kriterien massgebend sind, wann diese Registrierung nach allgemeinen, nicht klar durchschaubaren Massgaben vorgenommen wird.
Denn es ist klar: Ein Veranstalter kann zusammen mit der zuständigen Polizeistelle bei jeder Person eine x-beliebige Begründung dafür finden - man habe sie aus irgendeinem Grund einmal auf einem Video gesehen, sie passe einem nicht, und und und .... -, dass diese nun registriert wird. Hier, Herr Fluri, sind wir mitten im Kernbereich der Auseinandersetzung um den Vorrang der Grundrechte. Ich behaupte, auch Sie werden mir nicht belegen können, dass diese Litera c grundrechtskonform - was immer auch verhältnismässig heisst - angewandt werden kann, weil schlichtweg im hier formulierten Tatbestand eine zu wenig genaue Umschreibung vorhanden ist, nach welchen detaillierten Kriterien diese Registrierung erlaubt ist. Wenn Sie diesem Paragraphen zustimmen, dann öffnen Sie den Weg für eine nicht mehr verhältnismässige Öffnung der sogenannten Hooligan-Datenbanken.
Kommt dazu: Hooligans sind gewalttätige Personen, notorisch gewalttätige. Wer notorisch gewalttätig ist - da nehme ich auch auf das Votum von Herrn Schenk Bezug -, der ist bekannt, und es gibt keinen Grund, warum der nicht richterlich verfolgt worden ist. Hier geht es aber offensichtlich gar nicht um Hooligans, hier geht es um x andere Personen. Wäre dem nicht so, bräuchte es ja Litera c zusätzlich zu den Literae a und b gar nicht.
Das ist Lackmusprobe des Grundrechtes. Stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu!