Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2005-12-15
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-15
Wortprotokoll
Die Patentrechtsrevision beschlägt einen umfangreichen Katalog von Themen mit unterschiedlicher Dringlichkeit und Tragweite. Der Bundesrat wählte deshalb für die Bearbeitung ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen in drei Teilen.
Das heute zu behandelnde Geschäft bildet die erste Tranche der Revision und beinhaltet zwei Abkommen betreffend das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), die EPÜ-Revisionsakte sowie das EPÜ-Sprachenübereinkommen.
Die zweite Tranche, die wir später behandeln werden, beinhaltet schwerpunktmässig die Regelung der biotechnologischen Erfindungen. Der Entwurf ist abgeschlossen. Er wurde vor wenigen Tagen dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt und wird in Kürze dem Parlament zugewiesen werden.
Der dritte Revisionsteil betrifft die Regelung des Patentgerichtsverfahrens. Hier ist noch die Frage offen, wie eine bessere fachliche Kompetenz der Patentgerichte, namentlich in den unteren Instanzen, gewährleistet werden könnte. Es liegen ferner Begehren vor, den Beruf des Patentanwaltes gesetzlich zu regeln. [PAGE 1919]
In dieser Session behandeln wir also die erste Tranche mit den beiden Abkommen. Mit dem EPÜ von 1973, zu dessen Gründern auch die Schweiz zählt, wurde ein zentrales europäisches Verfahren zur Erteilung von Patenten durch das Europäische Patentamt in München geschaffen. Dieses Abkommen ermöglicht es den Erfinderinnen und Erfindern, mit einer einzigen Patentanmeldung in inzwischen über dreissig Vertragsstaaten Schutz für ihre Erfindungen zu erlangen. In den dreissig Jahren seines Bestehens haben sich die Rahmenbedingungen des europäischen Patentsystems beträchtlich geändert. Eine umfassende und praktisch ausschliesslich auf verfahrenstechnische Aspekte ausgerichtete Überarbeitung des Übereinkommens drängte sich deshalb auf.
Mit der EPÜ-Revisionsakte wurde diese Überarbeitung erfolgreich realisiert. Die diplomatische Konferenz dazu im Jahre 2000 wurde vom Direktor des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum, Roland Grossenbacher, präsidiert.
Kurz zu den wesentlichen Punkten der EPÜ-Revisionsakte:
Zunächst gibt es auf institutioneller Ebene eine Änderung. Es wurde eine regelmässige Ministerkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens verankert. Damit wurde auch die politische Legitimation des europäischen Patenterteilungsverfahrens besser verankert. Zudem wurde ein vereinfachter Mechanismus zur Anpassung des Übereinkommens an internationale Verträge und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschaffen. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eröffnet, sogenannte fakultative Zusatzübereinkommen abzuschliessen, also Zusatzübereinkommen, an denen nicht sämtliche Vertragsstaaten teilnehmen müssen. Damit konnte gegenüber den bestehenden, rigorosen Bestimmungen, wonach man entweder dabei ist oder nicht, eine gewisse Flexibilität erreicht werden. Ein erstes Anwendungsbeispiel solcher fakultativer Zusatzübereinkommen ist das EPÜ-Sprachenübereinkommen, das Ihnen heute ebenfalls zur Genehmigung vorliegt.
Die materiellrechtlichen Reformen in der Revisionsakte beschränken sich auf die ausdrückliche Regelung des Schutzes von neuen medizinischen Verwendungen eines bekannten chemischen Stoffes, den sogenannten medizinischen Indikationen. Wir kommen in der Detailberatung auf diesen Punkt zu sprechen. Ich möchte bereits hier festhalten, dass das nicht wirklich neu ist; vielmehr wird damit eine gefestigte Rechtsprechung kodifiziert, also ein System, das wir seit Jahrzehnten sowohl in der Schweiz als auch auf europäischer Ebene - nicht zuletzt dank schweizerischem Einfluss - so anwenden. Dieser beschränkte Schutz schafft einen wichtigen Anreiz für die Erforschung neuer Verwendungen bekannter Stoffe und damit neuer Arzneimittel.
Um die EPÜ-Revisionsakte ratifizieren zu können, sind nur wenige Änderungen unseres eigenen Patentgesetzes erforderlich. Die Revisionsakte liegt also nahe bei dem, was bereits heute in der Schweiz gilt. Die Ratifizierung der EPÜ-Revisionsakte wurde im Vernehmlassungsverfahren begrüsst, sie war praktisch unbestritten. Um die EPÜ-Revisionsakte ratifizieren zu können, sind nur wenige Änderungen unseres eigenen Patentgesetzes erforderlich. Die Revisionsakte liegt also nahe bei dem, was bereits heute in der Schweiz gilt. Die Ratifizierung der EPÜ-Revisionsakte wurde im Vernehmlassungsverfahren begrüsst, sie war praktisch unbestritten.
Die Kommissionsmehrheit hat die Revisionsakte als positiv gewürdigt. Auch in ihren Augen gewährleistet die Akte die Leistungsfähigkeit des europäischen Patentsystems für die Zukunft und leistet auf diese Weise einen nicht zu unterschätzenden Beitrag für unseren Wirtschaftsstandort.
Das EPÜ-Sprachenübereinkommen - das zweite Abkommen, das wir heute genehmigen müssen - wird Ihnen zusammen mit der EPÜ-Revisionsakte unterbreitet. Was ist daran neu? Damit ein europäisches Patent die gleiche Wirkung entfalten kann wie ein nach nationalem Verfahren erteiltes Patent, muss bis heute nach bisheriger Regelung jeder der mittlerweile 31 Vertragsstaaten mit Übersetzungen in die jeweilige Landessprache bedient werden.
Mit dieser Übersetzungspflicht sollte sichergestellt werden, dass interessierte Drittpersonen europäische Patente in einer ihnen vertrauten Sprache einsehen können. Nun hat aber die Praxis gezeigt, dass derartige Übersetzungen kaum konsultiert werden; das Englische hat sich als Sprache des Patentwesens derart durchgesetzt, dass nicht nur die überwiegende Zahl der Patentanmeldungen von Anfang an auf Englisch redigiert werden, sondern dass man auch auf den Originaltext zurückgreift und sich nicht auf die Übersetzung verlässt, deren Qualität namentlich bei einem Rechtsstreit nicht immer über alle Zweifel erhaben ist.
Auch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum werden Übersetzungen offenbar sehr selten konsultiert; man liest das englische Original. Das EPÜ-Sprachenübereinkommen verspricht den Nutzern erhebliche Kosteneinsparungen. Die Unterzeichnerstaaten verzichten auf die Übersetzungen eines auf Deutsch, Französisch oder Englisch erteilten Patentes. Diese drei Sprachen sind die offiziellen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes; dieses heisst EPA, und zwar nicht, weil alles so billig ist, sondern EPA steht für Europäisches Patentamt. Wenn eine dieser Amtssprachen zugleich eine nationale Amtssprache ist, das gilt z. B. für die Schweiz, kann eben darauf verzichtet werden, Übersetzungen anzufertigen. Die anderen Unterzeichnerstaaten, die also keine Sprache gemeinsam haben, können künftig nur noch eine Übersetzung des Patentes in eine der drei offiziellen Amtsprachen des EPA verlangen. Tritt dieses Übereinkommen für die Schweiz in Kraft, muss ein englischsprachiges Patent nicht länger in eine der drei schweizerischen Amtsprachen übersetzt werden, um in der Schweiz Wirkung zu entfalten.
Betreffend die Ratifizierung und die EPÜ-Revisionsakte haben wir ein ernsthaftes Zeitproblem. Die revidierte Fassung dieses Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach der Hinterlegung von 15 Ratifikations- und Beitrittsurkunden in Kraft. Bislang haben 14 Staaten diese Revisionsakte ratifiziert oder sind ihr beigetreten. Es ist damit zu rechnen, dass noch in diesem Jahr die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sein werden, sodass das revidierte Übereinkommen mit grösster Wahrscheinlichkeit im Jahre 2007 in Kraft treten wird. Ratifiziert die Schweiz die Akte bis dahin nicht, so tritt für sie das Europäische Patentübereinkommen ausser Kraft. Damit würde die Schweiz aus dem europäischen Patentsystem ausgeschlossen, was sich für die innovationsorientierte schweizerische Wirtschaft ausserordentlich negativ auswirken würde. Diese Verantwortung sollten wir nicht auf uns laden.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Auftrag der Mehrheit Ihrer Kommission, den Rückweisungsantrag der Minderheit und ebenfalls den Antrag auf Streichung von Artikel 7d, der als Einzelantrag eingereicht worden ist, abzulehnen. Eine Streichung von Artikel 7d hätte zur Folge, dass das Übereinkommen nicht ratifiziert werden könnte; es ist ein wesentliches Element dieser Revision. Wenn man das herausstreicht, dann anerkennt man die Revision nicht, dann kann das Übereinkommen nicht ratifiziert werden.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen daher, auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes sowie auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes einzutreten.