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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2005-12-15

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-15

Wortprotokoll

Wesentliches ist bereits gesagt worden. Ich möchte noch präzisieren, dass eine Ratifikation ohne die Artikel 7c und 7d nicht möglich sein wird. Wir können auch keine Vorbehalte anbringen, es ist ein "Entweder alles oder nichts".

Die verhandelnden Behörden haben im Vorfeld den Spielraum ausgeschöpft; in Reaktion auf die Vernehmlassungsergebnisse hat man Artikel 7d so eng wie möglich gefasst. Es gab eine erste Variante, mit der man einen rechtstechnisch [PAGE 1925] besseren Schutz zugesprochen hätte. Man hat aber zurückbuchstabiert; man ist bis an die Grenze dessen gegangen, was der konventionsrechtliche Spielraum zuliess.

Ich muss noch eine Information präzisieren, die uns Frau John-Calame übermittelt hat; sie betrifft die Gerichte. Das angesprochene Urteil war ein Urteil des Distriktsgerichtes von Den Haag aus dem Jahre 2000. Dieses hielt dafür, dass die schweizerische Anspruchsform, diese sekundäre medizinische Indikation, in Wahrheit ein medizinisches Verfahren beanspruche und daher nicht patentierbar sei. Mit der Formulierung von Artikel 54 Absatz 5 des revidierten EPÜ ist jede Rechtsunsicherheit betreffend die Patentierbarkeit von weiteren medizinischen Indikationen, namentlich vor dem Hintergrund dieses Den Haager Distriktsgerichtsentscheides, ausgeräumt und geklärt. Ein zweckgebundener Stoffschutz wird so unzweifelhaft für jede weitere medizinische Anwendung eines Stoffes - oder eines Stoffgemischs - gewährt, der als Arzneimittel bereits bekannt ist. In diesem Sinne entspricht dies der geläufigen Praxis. Sie soll grundsätzlich auch nicht durch ein Gericht gestört werden.

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