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preparatory:AB 61256

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-15

Wortprotokoll

Nationalrat Gross Jost reichte am 19. März 1997 eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, dass in Artikel 333 OR vorgesehen wird, den Arbeitnehmerschutz auszudehnen. Der Artikel sieht vor, dass bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen Dritten das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt. Gemäss Initiative soll Artikel 333 auch bei analogen Tatbeständen anwendbar sein, so bei einer Fusion, bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder bei Konkurs mit Verkauf von Aktiven. Dabei soll den unterschiedlichen Tatbeständen differenzierend Rechnung getragen werden.

Der Nationalrat stimmte am 16. März 1998 dem Antrag der Kommission für Rechtsfragen zu und gab der Initiative mit 88 zu 78 Stimmen Folge. Er beauftragte gemäss Artikel 21quater Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes seine Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage. Die Kommission hat am 15. November 1999 den von ihr ausgearbeiteten Vorentwurf angenommen und daraufhin in die Vernehmlassung gegeben. Die Kommission hat die Anwendbarkeit von Artikel 333 OR bei Fusionen und Spaltungen und die Anwendbarkeit bei Konkursen und Nachlassverfahren von Anfang an als getrennte Fragen behandelt. Sie beschloss, die Frage der Anwendung bei Fusionen und Spaltungen im Rahmen des Fusionsgesetzes zu regeln. Zum zweiten Teil der Initiative betreffend Konkurs- und Nachlassverfahren wurden im Rahmen eines Vorentwurfes der Kommission Anträge formuliert.

Die Kommission ersuchte den Bundesrat, die Rechtsunsicherheit, welche in Bezug auf die Anwendung von Artikel 333 OR herrschte, in seiner Vorlage zum Fusionsgesetz zu klären. Das Fusionsgesetz regelt heute, dass bei einer Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung für den Übertrag der Arbeitsverhältnisse Artikel 333 OR zur Anwendung kommt. Diese Regelung hat insbesondere folgende Auswirkungen: Das Arbeitsverhältnis geht mit dem Tage der Betriebsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf den sogenannten Erwerber über. Das ist Absatz 1 von Artikel 333 OR. Der bisherige Arbeitgeber und der sogenannte Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen der Arbeitnehmer, die vor der Übernahme fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Das ist Absatz 3. "Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt"; so ist Absatz 4 von Artikel 333 OR formuliert.

Das Fusionsgesetz legt auch fest, dass Artikel 333a OR, der die Konsultation der Arbeitnehmer regelt, bei Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung Anwendung findet. Eine Informationspflicht ist für alle an der Transaktion beteiligten Gesellschaften vorgesehen, nicht nur für die übertragende Gesellschaft. Wird die Informationspflicht nicht eingehalten, kann die Arbeitnehmervertretung die Eintragung der Fusion, der Spaltung oder der Vermögensübertragung im Handelsregister verhindern, vor allem mit einem privatrechtlichen Einspruch gemäss Artikel 32 der Handelsregisterverordnung.

Nach ihrer Vorprüfung des Entwurfs zum Fusionsgesetz beantragte die Kommission, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen über die Übertragung der Arbeitsverhältnisse und über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung anzunehmen, da sich damit die Anliegen der parlamentarischen Initiative Gross Jost erfüllen liessen. National- und Ständerat schlossen sich diesen Anträgen an. Am 1. Juli 2004 trat das Gesetz in Kraft. Mit diesen Beschlüssen zum Fusionsgesetz hat das Parlament die Zielsetzungen der parlamentarischen Initiative betreffend Fusionen und Spaltungen vollumfänglich umgesetzt.

Zur Betriebsübernahme im Konkurs und im Nachlassverfahren: Man stellte fest, dass auch für Konkurse und für Nachlassverfahren die Anwendung der Artikel 333ff. OR nicht klar definiert war. Die Kommission beschloss deshalb, einen Vorentwurf auszuarbeiten, der diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Gemäss der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung sollen die Bestimmungen des OR über den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei der Veräusserung eines Betriebes Anwendung finden, wenn der Betrieb aus einer Konkursmasse - beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung aus der Liquidationsmasse - übernommen wird. Hingegen soll nach diesem Entwurf - und das ist wichtig - die Solidarhaftung des Erwerbers bei Fusionen und Nachlassverfahren nicht gelten. Ebenfalls nicht gelten sollen die Bestimmungen über die Massenentlassung im Konkurs oder im Nachlassverfahren.

In der Vernehmlassung fanden diese Lösungen nur begrenzt Zustimmung. Im Sommer 2003 setzte der Bundesrat eine Expertengruppe Nachlassverfahren ein. Im August 2005 nahm unsere Kommission den Bericht der Expertengruppe zur Kenntnis. Der Bericht hat den Titel "Ist das schweizerische Sanierungsrecht revisionsbedürftig? Thesen und Vorschläge aus der Sicht der Unternehmenssanierung" und trägt das Datum April 2005.

Die Kommission stellte fest, dass die Experten dieses Gebietes in ihren Überlegungen noch stärker von den ursprünglichen Zielsetzungen der parlamentarischen Initiative abgewichen sind als der Vorentwurf der Kommission. Die [PAGE 1958] von der Expertengruppe vorgeschlagenen Massnahmen zielen auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ab. Das ist ja auch klar; man findet niemanden, der eine bankrotte Unternehmung weiterführt, wenn er noch für die alten Schulden haften muss. Das war die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sie ist an sich sehr räsonabel. In diesem Sinne laufen die vorgeschlagenen Lösungen der Vorstellung eines automatischen Übergangs der Arbeitsverhältnisse entgegen. Welche Arbeitsverhältnisse übernommen werden, bestimmt der übernehmende Betrieb, und die Solidarhaftung des Erwerbers ist dann auf alle übernommenen Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Schliesslich stellte die Kommission fest, dass die Rechtsprechung mittlerweile in einem zentralen Punkt die Rechtsunsicherheit beseitigt hat, welche bei der Ausarbeitung des Vorentwurfes bestanden hatte. Das Bundesgericht hat sich im Sinne des Vorentwurfes für die Nichtanwendung der Solidarhaftung des Erwerbers bei einem Konkurs ausgesprochen (BGE 129 III 335). Die gleiche Regelung dürfte in Zukunft auch bei Nachlassverfahren gelten.

Unter diesen Voraussetzungen ist es in den Augen der Kommission nicht angebracht, die Arbeiten in Bezug auf die Anwendung von Artikel 333 OR bei Konkurs und Nachlassverfahren weiterzuführen, da die Ergebnisse eingehender Untersuchungen unweigerlich zu Regelungen führen, die den ursprünglichen Zielen der parlamentarischen Initiative zuwiderlaufen. Die Kommission ist der Meinung, dass mit Vorteil am geltenden Recht festzuhalten sei, da die Rechtsprechung inzwischen die Rechtsunsicherheiten, die den Ausgangspunkt der Gesetzgebungsarbeit der Kommission bildeten, in einem wichtigen Punkt geklärt hat. Im Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die parlamentarische Initiative in Bezug auf die Fusionen und Spaltungen im Rahmen des Fusionsgesetzes bereits vollumfänglich umgesetzt worden ist.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 10 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Ein Minderheitsantrag verlangt, dass - nein, es wurde kein Minderheitsantrag gestellt.

Ich bitte Sie, den Antrag auf Abschreibung gutzuheissen.