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Escher Rolf · Ständerat · 2005-11-30

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Das sind recht starke Signale, die wir für die Differenzbereinigung an den Nationalrat aussenden.

Wir haben noch fünf - nicht weltbewegende - Differenzen. Die erste ist in Artikel 11 Absatz 1. Es geht um die Zugangsform: entweder Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen - das sind Teilnehmeranschlüsse für die Telefonie -, so, wie es der Nationalrat beschlossen hat, oder dann Wiederverkauf von Teilnehmeranschlüssen, so, wie Sie das in der Sommersession auf Antrag Ihrer Kommission beschlossen haben. Die Kunden werden kaum viel davon merken, welche Lösung getroffen wird. Ziel ist es, dass der Kunde nur eine Rechnung erhält und nicht zwei Rechnungen, eine von der Swisscom und eine von der anderen, vom Kunden gewählten Anbieterin, beispielsweise Orange. [PAGE 952]

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, hier dem Nationalrat zu folgen, also die Verrechnung der Teilnehmeranschlüsse in den Katalog aufzunehmen, mit der Präzisierung, dass es sich um Festnetzanschlüsse handelt und nicht um die Mobiltelefonie. Diese war aber auch nie gemeint. In diesem Sinne ist es ein Schritt auf den Nationalrat zu. Wenn wir gewusst hätten, wie vorhin abgestimmt worden ist, hätten wir vielleicht diesen Schritt auch nicht beantragt.

Bei Artikel 11 Absatz 2 geht es um die Frage, wer den Katalog der Zugangsformen von Absatz 1 in Artikel 11 abändern kann. Der Bundesrat wollte diese Kompetenz der Comcom übertragen. Der Nationalrat will, dass dies nur über eine ordentliche Gesetzesrevision möglich ist. Der Ständerat hat sich in der Sommersession für die Zuständigkeit des Parlamentes entschieden, also für den Verordnungsweg. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme, daran festzuhalten.

Bei Artikel 11 Absatz 4bis geht es um die Vorgabe an die Kommission, und zwar in Bezug auf die Frist für den Erlass der Entscheide. Der Nationalrat hat dies definitiv fixiert, und zwar mit einer fixen Maximalfrist von sieben Monaten. Unser Rat wollte eine Lösung, wo es hiess, es sei "in der Regel" innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden. Wir schliessen uns der nationalrätlichen Fassung an, handelt es sich doch um eine Ordnungsfrist.

Ihre Kommission beantragt Ihnen aber, den zweiten Satz dieses Absatzes zu streichen, und zwar aus grundsätzlichen Überlegungen. Der Bundesrat soll nicht die Kompetenz erhalten, die gesetzlich garantierten Parteirechte mit einer eigenen Verordnung auszuhebeln, also das Gesetz aufzuheben.

Wir bitten Sie, der einstimmigen Kommission zu folgen.