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Escher Rolf · Ständerat · 2005-11-30

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Bei Artikel 10 Absatz 1 hat der Nationalrat mit 124 zu 51 Stimmen den Buchstaben bbis hinzugefügt. Nun könnte man meinen, das sei unstatthaft, da formell keine Differenz bestehe. Dem ist aber nicht so, diese Differenz bestand vorher bei einem ähnlich lautenden Absatz, nämlich bei Artikel 16 Absatz 4. Dieser Absatz wurde gestrichen und hierhin verlegt. Wir haben also die ursprüngliche Differenz hier bei diesem Buchstaben bbis.

Der Buchstabe bbis will, dass Werbung für alkoholische Getränke allen Veranstaltern untersagt ist, die in der Schweiz nationale oder sprachregionale Programme verbreiten, die sich eigens an das schweizerische Publikum richten. Materiell entspricht dieser Beschluss des Nationalrates dem Antrag, den Ihnen Ihre Kommission, mit 7 zu 5 Stimmen, in der Frühjahrssession unterbreitet hat. Sie sind diesem Antrag dann knapp nicht gefolgt, nämlich mit 18 zu 17 Stimmen. Heute beantragt Ihnen Ihre Kommission, mit 8 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Fassung des Nationalrates zu übernehmen. Die SRG sendet nationale und insbesondere sprachregionale Programme aus, beispielsweise für die ganze Deutschschweiz oder für die ganze italienische Schweiz, das Tessin und die italienischsprachigen Bündner Täler.

Mein Tischnachbar Lombardi, Chef von Tele Ticino, strahlt Sendungen für das Tessin, nicht aber für die Bündner Täler aus. Er hat also keinen sprachregionalen Sender, sondern nur einen regionalen Sender. Das wäre so einigermassen der Unterschied für diese Übung.

Nun, der SRG ist es untersagt, Alkoholwerbung zu tätigen. Wir schliessen uns dem Nationalrat an, der gesagt hat, dann sollen die ausländischen Sender gleich behandelt werden. Sat1 strahlt beispielsweise einen Film für das gesamte deutschsprachige Sprachgebiet aus, und beim Werbeblock richtet Sat1 dann die Werbung in der Schweiz nur gerade auf die Schweiz, in Österreich auf Österreich und in Deutschland auf Deutschland aus. Dann ist dieser Werbeblock halt auch ein sprachregionaler Teil für unser Land. Wir meinen, wenn die SRG keine Alkoholwerbung machen kann, dann soll beispielsweise Sat1 das eben auch nicht machen können. Es geht hier um eine Gleichbehandlung. Auf diesem Wege können wir das zustande bringen.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 1 Stimmen, sich dem Nationalrat anzuschliessen.

Bei Absatz 5 geht es um den Jugendschutz. Der Nationalrat hatte eingefügt: "Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären." Wir haben diesen Absatz in der Frühjahrssession mit 23 zu 11 Stimmen gestrichen, auf einen Spontanantrag von Kollege Stähelin hin. Vielleicht weiss er noch, dass er diesen Antrag gestellt hat. (Heiterkeit) Es wurde nicht einmal ein schriftlicher Antrag eingereicht; alle Mitglieder der Kommission waren etwas überrascht, der Bundesrat vielleicht auch. Sie sind diesem Spontanantrag gefolgt.

Ihre Kommission bittet Sie heute mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Warum? Heute kann man gegen Alkohol- und Tabakwerbung einschreiten, auch wenn sie sich an die Jugend richtet, und das generell. Man kann aber z. B. nicht gegen Werbung für die telefonischen Mehrwertdienste einschreiten. Da werden z. B. Nummern für harte Pornografie oder für Hasch oder für Brutalofilme beworben. Mit der Bestimmung in Absatz 5 kann auch gegen solche Werbung eingegriffen werden.

Wir bitten Sie, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen und Ihren ursprünglichen Beschluss fallen zu lassen.