Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-01
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-01
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen; das ist die Auffassung des Bundesrates. Ich sehe die Problematik, und ich glaube, Frau Sommaruga, die Antragsteller, Herr Stähelin usw., haben nicht Angst, dass an sich unnötige Leistungen erbracht werden, sondern es geht ihnen darum, dass hier Leistungen erbracht werden, die der Betreffende auch in seinem Heimatland beziehen könnte. Das ist an sich das Anliegen. Denn man will nicht, dass man hierher kommt und um Asyl nachsucht, um beispielsweise eine grosse Operation zu machen. Das ist das Potenzial, das hier vorhanden ist.
Ich muss Ihnen aber sagen, dass wir Massnahmen dagegen haben. Wir lassen keine solchen Dinge zu. Jetzt können Sie sagen, die Massnahmen würden nicht überall vollständig umgesetzt, weil die Ärzte hier natürlich relativ weit gehen. Das stimmt, aber es ist mit den heutigen Methoden und namentlich auch mit Absatz 3, den Sie ja akzeptiert haben, die Gewähr geboten, dass das von Fall zu Fall so angeordnet wird. Denn sobald Sie es generalisieren, wird es ausserordentlich schwierig.
Nun, der Bundesrat, dem Sie die Kompetenz geben wollen, es zu tun, lehnt das massiv ab. Das zuständige Departement ist gegen eine solche Einschränkung, und ich weiss nicht, warum Sie dem Bundesrat hier eine Kompetenz für etwas geben wollen, was er nicht will und nicht anwenden wird. Sie sehen: Sie machen keine Muss-Bestimmung, weil Sie die Problematik im Falle, dass man es tut, natürlich erkannt haben. Darum macht eine solche Kompetenzbestimmung keinen Sinn. Der Bundesrat ist insbesondere der Meinung: Wenn die Regelung, wonach Leistungen vom Status abhängig gemacht werden, generalisiert wird, ist dies diskriminierend, verfassungswidrig und ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot. Ich zitiere einfach die Meinung des federführenden Departementes.
Die Frage der Leistungseinschränkung sollte - das ist auch klar die Meinung - nicht im Asylgesetz, sondern im KVG behandelt werden: Es gibt eine besondere Krankenkasse für eine besondere Kategorie von Leuten. Das ist Sache des KVG. Das heutige KVG-System beruht auf einer Generalklausel, gemäss welcher anerkannte Leistungserbringer zulasten der Krankenversicherungen alle medizinischen Massnahmen vornehmen können, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, soweit diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Im Rahmen dessen sind diese einschränkenden Weisungen erfolgt.
Ich gebe Herrn David Recht, ich habe bei solchen Ärzten, wie es Absatz 3 vorsieht, selber Besuche gemacht und mich dort überzeugen lassen, Herr Stähelin. In diesen Fällen wird nicht einfach jede medizinische Leistung vom Arzt verschrieben. Ich habe z. B. ohne Voranmeldung ein Ausschaffungsgefängnis in der Region Basel besucht. Man konnte also nicht noch vorher irgendeinen positiven Fall konstruieren. Ich habe mir diese Praxis angesehen, und da gab es gerade einen Fall, nämlich einen Afrikaner, der kam und sagte, welche medizinische Leistung er wolle. Das wurde ausdrücklich abgelehnt, es wurde gesagt, das könne er zu Hause machen lassen, denn er habe keine Aufenthaltsbewilligung, er müsse nach Hause. Das hat der Arzt am Ort entschieden.
Wenn Sie festschreiben, diese Leistung müsse in jedem Fall nicht erbracht werden, ist das eine Generalisierung, die einfach unsinnig ist, weil diese Leistungen nicht in jedem Fall nicht erbracht werden dürfen. Sie schaffen mit dieser Bestimmung auch eine Differenz zum Nationalrat, und ich bitte Sie deshalb darum, dies im Asylgesetz wegzulassen.
Sie müssen erstens sehen, dass dies zu grossen ethischen Diskussionen führen wird. Sie können schon sagen, es sei keine Zweiklassenmedizin, aber dieser Vorwurf wird kommen. Ärzte könnten sich zweitens auch weigern; und wenn sie die Behandlung dann trotzdem vornehmen, stellt sich die Frage, wer dann eigentlich bezahlt. Dann bezahlt die Gemeinde, die Fürsorge. Das ist der gängige Weg, weil der Arzt dann sagt, dass er einschreiten musste. Aber das ist dann nicht gedeckt durch die Krankenversicherung, wenn der Bundesrat hier eine einschränkende Bestimmung festschreibt. Und wer zahlt dann? Es wird nicht der Arzt sein, er zahlt das nicht selber, sondern die Rechnung geht an die Gemeinde, weil es in die Fürsorgepflicht der Gemeinde fällt.
Darum muss ich Ihnen sagen: Die Gemeinden sind die Ersten, die für all diese Fälle als Erstes den Abschluss einer Krankenversicherung wollen; das ist das Erste, was sie wollen. Wenn Leute hier sind, die nicht hier sein sollen, wollen sie für diese Leute unbedingt eine Krankenkasse, weil sie sagen: Wenn diese Fälle Krankheitskosten verursachen, bezahlen wir als Fürsorgepflichtige.
Darum glaube ich, dass das Anliegen, wie es Herr Stähelin und jetzt auch Herr Kuprecht beschrieben haben, erfüllt werden muss - aber nicht auf diesem Weg. Diese Generalisierung kann es nicht geben, es wird sie auch nicht geben, weil sich der Bundesrat weigert, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen. Es ist besser, wenn wir sagen: Der Arzt hat von Fall zu Fall zu entscheiden, gemäss dem Grundsatz, dass er nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Dinge leisten darf - und keine anderen. Er hat insbesondere die Anweisung, dafür zu sorgen, dass die Operationen in den Herkunftsländern vorgenommen werden, wenn die Leute illegal hier sind und nach Hause müssen und sich Operationen unterziehen wollen, die man auch später durchführen kann, die nicht dringend sind und auch zu Hause vorgenommen werden können. Ich gebe Herrn Stähelin Recht: Das wird nicht überall in jedem Detail so gemacht. Ärzte sind Menschen und haben einen anderen Eid geleistet als wir hier; sie berufen sich auf diesen Eid.
Ich glaube, es lohnt sich nicht, hier diese Frage aufzuwerfen und diese Diskussion über eine Bestimmung zu führen, die dann doch nicht gebraucht wird und die ins Krankenversicherungsgesetz gehörte. Aber dann müsste man sie als Verpflichtung und nicht als Kann-Formulierung aufnehmen, als eine Kompetenz an eine Behörde, die sich weigert, von dieser Kompetenz je Gebrauch zu machen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.