Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-01
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen, und ich möchte einleitend nochmals klar darauf hinweisen, was Frau Kollegin Heberlein gesagt hat. Diese Bestimmung - und das wollen wir auf jeden Fall, Herr Kollege Pfisterer - ist absolut kompatibel mit Artikel 12 der Bundesverfassung, und sie ist auch kompatibel mit einschlägigen völkerrechtlichen Normen. Darf ich einfach darauf hinweisen, dass gemäss Artikel 12 die Nothilfe bekanntlich nicht in einem Recht auf ein Existenzminimum besteht, sondern eine Überbrückungshilfe ist, wenn man in einer Notlage ist? Und diese Notlage ist eben die Voraussetzung für die Nothilfe. Wenn ich in eine Notlage gerate, dann muss ich die Notlage auch glaubhaft machen. Glaubhaft machen ist weniger als beweisen. Das generell, Herr Kollege Pfisterer.
Wir wollen eine Bestimmung hier, die absolut kompatibel ist mit der Verfassung und mit dem Völkerrecht. Ich war ursprünglich, als ich den Antrag las, der Meinung, dass Sie das Gleiche wollen wie wir auch. Nach Ihren Ausführungen bin ich aber nicht mehr so sicher. Ich kann Ihnen jetzt aber [PAGE 964] sagen, was wir von der Kommission wollen, und ich tue das, indem ich mich mit dem Antrag von Herrn Kollege Pfisterer auseinander zu setzen versuche. Ich mache zunächst die Feststellung, dass der Antrag sich nicht nur mit der Nothilfe befasst, sondern auch noch andere Elemente enthält, Elemente, die übrigens im Gesetz schon geregelt sind.
Zum ersten dieser Elemente: Ihr Antrag enthält die Formulierung: "Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung .... mitzuwirken." Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Artikel 8 des Asylgesetzes diese Mitwirkungspflicht bereits geregelt ist, insbesondere in Absatz 4, der lautet: "Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken." Also dieses Element haben wir bereits im Gesetz. Und ich meine, dass wir auch das bereits im Gesetz haben, was im letzten Satz Ihres Antrages steht: "Der Bund vergütet den Kantonen nur die Kosten für die Nothilfe." Hier verweise ich auf Artikel 89 des Asylgesetzes, der sich mit der Festsetzung der Pauschalen auseinander setzt.
Verbleibt also noch das zentrale Element: Das zentrale Element Ihres Antrages besteht darin, dass Sie sagen, die betroffene Person habe bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken. Im nächstfolgenden Satz heisst es dann aber: "Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist ihr jedenfalls zu gewähren." Das könnte aber - ich unterschiebe Ihnen das nicht - zu Missverständnissen Anlass geben, indem man nämlich sagen oder zur Auffassung neigen könnte: Da wird das, was man vorhin gesagt hat - die Mitwirkungspflicht -, wieder relativiert. Das, glaube ich, wollen Sie nicht.
Es bleibt also die Frage: Worin besteht dann die Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Voraussetzungen? Das ist genau das Gleiche, meine ich, wie das, was wir mit dem Begriff "glaubhaft machen" sagen wollen. Es ist keinesfalls so, dass wir hier ein Element wieder einbauen wollten, das das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen hat, nämlich dass irgendein Zwangsmittel im Hinblick auf die Ausreise geschaffen würde. Es geht nur darum, dass die Voraussetzung dafür, dass Nothilfe gewährt wird, nämlich die Notlage, glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft machen ist bekanntlich weniger als beweisen. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Begriff "glaubhaft machen" nicht ein Fantasieprodukt der Kommission ist, sondern in der Gesetzgebung und in der Rechtspraxis dann und wann vorkommt. Wenn ich nicht irre, ist dies im Opferhilfegesetz der Fall.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.