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David Eugen · Ständerat · 2005-12-01

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Ich möchte Herrn Pfisterer für seine Überlegungen danken. Sie treffen wirklich den Punkt, um den es hier geht. Wir diskutieren hier ja die Frage der Bedeutung von Grundrechten. Wir sind uns einig, dass die Nothilfe ein Grundrecht ist. Wie Herr Pfisterer zu Recht ausgeführt hat, kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten niemals zu einem Grundrechtsentzug führen. Das ist der Kernpunkt der Überlegung, die man hier machen muss. Man kann nicht jemandem, weil er eine Mitwirkungspflicht verletzt, ein Grundrecht entziehen. Das ist wirklich ein Kernpunkt des Rechtsstaates. Grundrechte bestehen unabhängig davon, ob die Personen mitwirken; das gilt für alle Grundrechte. Auf Grundrechte kann man selbst nicht einmal verzichten. Das ist die Konzeption der Grundrechte. Daran müssen wir festhalten; davon gilt es nicht abzuweichen. Das gilt auch im Bereich Asyl- und Ausländerrecht oder in ähnlichen Gebieten. Ich denke, da sollten wir hart und klar bleiben. Wir sind jetzt gefordert, diese Grenze ganz klar zu ziehen. Herr Pfisterer hat das korrekt und nach meiner Meinung absolut zutreffend ausgeführt.

Herr Pfisterer hat auch mit Recht gesagt, es sei nicht so, dass derjenige, der nicht mitwirkt, überhaupt keine Konsequenzen zu erfahren habe. Die Konsequenz, die er nicht zu erfahren hat, ist die folgende: Man kann ihm das Grundrecht nicht entziehen. Er nimmt aber in Kauf, wenn er nicht mitwirkt - das gilt nach dem allgemeinen Verfahrensrecht im Verwaltungsrecht immer -, dass der Sachverhalt ohne seine Mitwirkung festgestellt wird. Er nimmt unter Umständen in Kauf, dass Tatsachen, die er vorbringen möchte oder vorzubringen hätte, nicht berücksichtigt werden. Er nimmt letztlich sogar in Kauf, dass der Sachverhalt falsch festgestellt wird, weil er nicht mitgewirkt hat. Die Behörde stellt also allenfalls etwas unrichtig fest, weil der Betreffende nicht mitgewirkt hat. Das ist die Folge, die er akzeptieren muss. Es kommt allenfalls zu einer falschen Sachverhaltsfeststellung, aber es kommt deswegen zu keiner Grundrechtsentziehung. Das ist nach meiner Meinung einfach eine zentrale Überlegung, die wir hier machen müssen.

Daher, finde ich, sollten wir in dieser Sache dem Antrag Pfisterer Thomas folgen. Er setzt die Punkte richtig. Im ersten Punkt regelt er die Mitwirkungspflicht; im zweiten Punkt sagt er ganz klar, dass ein Grundrechtsentzug wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in Betracht kommen kann.