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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-01

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Hier geht es um die Anstellung des Personals der Aufsichtsbehörde. Es geht konkret um die Frage, ob diese Anstellung öffentlich-rechtlicher Art sein soll, sprich dem Bundespersonalgesetz zu unterstellen ist, oder privatrechtlicher Natur, also insbesondere dem Arbeitsvertragsrecht gemäss Obligationenrecht unterstellt ist.

Sicher ist, dass die Aufsichtsbehörde als öffentlich-rechtliche Anstalt konzipiert ist. Daraus folgt nun aber nicht zwingend, dass auch die Anstellung des Personals öffentlich-rechtlicher Natur sein muss, sondern diese kann trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der Aufsichtsbehörde privatrechtlich erfolgen. Der Grund, weshalb diese Anstellung privatrechtlich erfolgen soll, liegt im Erfordernis einer gewissen Flexibilität. Schon das letzte Mal hat ja Herr Bundesrat Blocher darauf hingewiesen, dass es in einer ersten Phase mehr Personal braucht und dass das Personal dann mit der Zeit verringert werden kann. Dafür ist natürlich eine privatrechtliche Lösung das geeignetere Instrument.

Lassen Sie mich noch zwei Dinge sagen:

1. Ich glaube, man kann ja mit guten Gründen sagen, dass das Arbeitsvertragsrecht gemäss OR dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin einen guten Schutz bietet.

2. Ich nehme an, dass man diesen Leuten, wenn man sie anstellt, dann auch sagt, sie müssten damit rechnen, dass sie nach einer gewissen Zeit eben wieder den Dienst quittieren müssen.

Das sind die Gründe, weshalb die Mehrheit Ihnen beantragt, sich hier dem Bundesrat bzw. dem Nationalrat anzuschliessen.

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