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preparatory:AB 61793

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich einleitend pro memoria noch kurz einmal darauf hinweise, dass es eigentlich um drei Vorlagen geht beziehungsweise ging, nämlich zunächst um die Totalrevision des GmbH-Rechtes, dann zweitens um das materielle Revisionsrecht, und zwar gesellschaftsübergreifend, und drittens um das sogenannte Revisionsaufsichtsgesetz. Wir haben beim GmbH-Recht keine Differenzen mehr, es gibt aber noch einige Differenzen beim übergreifenden, also dem materiellen Revisionsrecht und vor allem beim Revisionsaufsichtsgesetz.

Wir kommen gleich zur ersten Differenz, und zwar sehen Sie diese auf den Seiten 2 und 3 der Fahne, beschlagend Artikel 727a. Konkret geht es um Folgendes: Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden könne, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Bereits bei der erstmaligen Beratung im Nationalrat wurde die Frage nach der Praktikabilität der vorgeschlagenen Bestimmung gestellt.

Unser Rat hat die Bestimmung mit zwei weiteren Absätzen angereichert. Er hat nämlich in Absatz 3 festgeschrieben, dass der Verwaltungsrat die Zustimmung der Aktionäre zum Verzicht auf eine Revision auch schriftlich einholen könne, dass für die Beantwortung der schriftlichen Anfrage eine Frist von mindestens zwanzig Tagen angesetzt werden müsse und dass darauf hingewiesen werden könne, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gelte.

Der Nationalrat schloss sich dieser Lösung an und beschloss dann aber in der Erkenntnis, dass im Gesetz weitere Modalitäten des Verzichtes zu regeln seien, eine Ergänzung. Diese Ergänzung geht dahin, dass ein Verzicht auf eine Revision nicht nur für das abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern auch für die künftigen Geschäftsjahre gilt. Damit wird nicht für jedes Jahr ein erneuter Verzicht notwendig.

Das wiederum hat aber zur Folge, dass man auch regeln muss, wie der Verzicht rückgängig gemacht werden kann. Denn das Recht, die Einberufung einer Revisionsstelle zu verlangen, stellt ein unentziehbares Mitwirkungsrecht der Aktionäre und Aktionärinnen dar. Demzufolge soll nun ausdrücklich festgehalten werden, dass dann, wenn die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben, dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre gilt. Doch hat jeder Aktionär und jede Aktionärin das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen, in welchem Falle die Generalversammlung dann eine Revisionsstelle zu wählen hat. Der ursprüngliche Absatz 4 gemäss Beschlussfassung unseres Rates vom 15. Juni 2005 wird dann zu Absatz 5.

Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang noch zwei Hinweise:

1. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung müsste dann auch Artikel 700 Absatz 3 entsprechend geändert werden. Das sehen Sie auf Seite 6 der Fahne. Hier besteht also ein Zusammenhang.

2. Ich bin von der Kommission beauftragt worden, in diesem Zusammenhang eine Erklärung abzugeben: Anlässlich der Beratungen dieses angereicherten Artikels wurde von Herrn Nationalrat Imfeld die Frage gestellt, ob sich hierbei allenfalls Probleme mit der steuerrechtlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung ergeben. Die Antwort auf diese Frage ist die folgende - es geht also um das Verhältnis zur Frist gemäss Artikel 699 Absatz 2 im Aktienrecht -: In der Bundesgesetzgebung sind keine Fristen für die Einreichung der Steuererklärung enthalten. Die Fristen der kantonalen Veranlagungsbehörden orientieren sich meist an der sechsmonatigen Frist für die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung und enden einen bis drei Monate nach deren Ablauf. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung wird allerdings auf Gesuch hin durch die kantonalen Veranlagungsbehörden erstreckt. Von der Fristerstreckung wird in der Praxis relativ oft Gebrauch gemacht, und die kantonalen Veranlagungsbehörden stimmen sachlich begründeten Gesuchen generell zu.

Ein Antrag auf eine eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 4 des vorliegenden Entwurfes stellt sicherlich einen sachlichen Grund dar, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung zu erstrecken. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die sich daraus ergebende Verzögerung der Genehmigung der Jahresrechnung ausdrücklich in Kauf genommen hat und als die Steuerbehörden ein gewisses Interesse daran haben, dass die bei ihnen eingereichten Jahresrechnungen revidiert wurden. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass durch die Regelung des Opting-out in Artikel 727a des vorliegenden Entwurfes den Gesellschaften keine Nachteile in Bezug auf die Einreichung der Steuererklärung entstehen.

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