Langenberger Christiane · Ständerat · 2005-12-06
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-06
Wortprotokoll
Absatz 1 von Artikel 48a war Teil der NFA-Vorlage. Er soll mit Beginn des Jahres 2008 in die Verfassung aufgenommen werden und mit der Ausführungsgesetzgebung des NFA in Kraft treten. Er enthält einen der Mechanismen, mit deren Hilfe in Zukunft das Bildungswesen harmonisiert werden soll. Die Änderung, die Ihnen nun gegenüber der NFA-Vorlage beantragt wird, betrifft nur die Buchstaben b und c in Absatz 1. In der NFA-Vorlage werden in Buchstabe b kantonale Universitäten, in Buchstabe c Fachhochschulen genannt. Beantragt werden nun zwei Änderungen.
1. Es sollen diese Buchstaben b und c neu in Buchstabe c als "kantonale Hochschulen" zusammengefasst werden. Diese Änderung hat materiell keine Folgen. Textlich lassen sich die kantonalen Universitäten und die Fachhochschulen als "kantonale Hochschulen" zusammenfassen, da die Fachhochschulen interkantonale Hochschulen darstellen. Von der Bestimmung nicht erfasst werden die privaten Hochschulen.
2. Es soll in Buchstabe b neu das Schulwesen genannt werden. Dies ist die eigentliche materielle Änderung gegenüber der NFA-Vorlage. Der neue Buchstabe b erlaubt es, auch interkantonale Verträge zur Primarstufe und zu den Sekundarstufen I und II verbindlich zu regeln. Das erlaubt mir auch, dazu zu sagen, dass wir vom Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer immer wieder Briefe erhalten haben betreffend den Fakt, dass wir die Gymnasialstufe nicht erwähnen. Das kommt noch in anderen Artikeln zum Tragen. Die Erklärung, warum wir das nicht tun, ist folgende: Wir haben interkantonale Verträge, die das beinhalten, die Verbindlichkeit erlauben und die auch die finanziellen Möglichkeiten der Zusammenarbeit regeln.
Wie Sie auf der Fahne sehen, wurde Buchstabe b gegenüber dem ursprünglichen Entwurf noch präzisiert. Interkantonale Verträge, die das Schulwesen betreffen, können nur dann allgemein verbindlich erklärt werden, wenn sie die Bereiche regeln, in denen der Bund gemäss Artikel 62 Absatz 4 eine subsidiäre Bundeskompetenz besitzt. Es sind dies folgende Bereiche: das Schuleintrittsalter und die Schulpflicht, die Dauer und die Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie die Anerkennung von Abschlüssen. Diese Einschränkungen entsprechen dem ausdrücklichen Wunsch der Kantone.
Die Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten gemäss Artikel 48a war im Vorentwurf, der im letzten Jahr zur Vernehmlassung unterbreitet wurde, noch nicht enthalten. Mit der NFA-Abstimmung wurde die Grundlage geschaffen, zwei Mechanismen in die Verfassung aufzunehmen, die beide auf verschiedenem Weg zum Ziel führen, die Koordination im Bildungsraum Schweiz zu verbessern: die Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 48a sowie die subsidiären Bundeskompetenzen gemäss Artikel 62 Absatz 4 bzw. Artikel 63a Absatz 5.