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Kuprecht Alex · Ständerat · 2005-12-06

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-06

Wortprotokoll

Artikel 57a Absatz 3 sieht vor, dass der Fristenstillstand gemäss Artikel 38 Absatz 4 ATSG, also die gesetzlichen oder behördlichen Fristen, nicht zur Anwendung kommt. In der Tat ist es so, dass das Verfahren, bis es zu einer gerichtlichen oder behördlichen Anwendung gelangt, schon sehr lange dauert. Die IV beginnt ja bekanntlich mit ihrem Verfahren erst nach 360 Tagen. Medizinische, psychiatrische oder psychologische Abklärungen im Rahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes benötigen ebenfalls ihre Zeit. Sehr oft benötigen diese notwendigen Abklärungen mehrere Monate oder gar Jahre bis zur Ausarbeitung der einsprachenberechtigten Verfügung. Die danach folgende Prüfung durch das Versicherungsgericht auf Kantons- oder auf Bundesebene nimmt ebenfalls nochmals zum Teil enorme Zeit in Anspruch. Der Fristenstillstand vermag also das Verfahren kaum massgebend zu beeinflussen und verhilft auch kaum zu einer beschleunigten Reintegration oder Auslösung des Rentenanspruchs.

Die Kommission lehnt deshalb Artikel 57a Absatz 3 ab, wie das bereits der Nationalrat getan hat; dort fiel der Entscheid allerdings mit 88 zu 88 Stimmen mit Stichentscheid der Ratspräsidentin. Die Kommission empfiehlt Ihnen, dem Beschluss des Erstrates zu folgen.

Bei Artikel 69 Absatz 1ter geht es um die Kostenpflicht. Artikel 61 Buchstabe a ATSG sieht vor, dass die Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos sind. Die neue Bestimmung in der vorliegenden Botschaft sieht nun vor, dass davon abgewichen und eine Kostenpflicht eingeführt wird. Dies gilt für das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder bei der Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Die Kosten sind vom Verfahrensaufwand und nicht vom Streitwert abhängig. Die Höhe der möglichen Kosten ist im Verhältnis zur Höhe einer möglichen Rente jedoch eher bescheiden; sie betragen minimal 200 und maximal 1000 Franken.

Es gilt zudem festzuhalten, dass es hier nicht um eine Diskriminierung der Behinderten geht. Wenn die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Prozessführung geschaffen sind, wird das Verfahren für die Betroffenen weiterhin kostenlos sein. Der sehr moderaten Kostenfolge haben im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens insbesondere 24 Kantone zugestimmt. Der Nationalrat hat der Kostenpflicht mit 108 zu 70 Stimmen zugestimmt.

Ihre Kommission hat dem Entwurf des Bundesrates ebenfalls zugestimmt und beantragt Ihnen, dies ebenfalls zu tun und dem Entscheid des Nationalrates zu folgen.

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