Lexipedia

Kuprecht Alex · Ständerat · 2005-12-06

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-06

Wortprotokoll

Die vom Nationalrat zusätzlich eingeschobenen neuen Bestimmungen unter Ziffer IIbis boten regen Anlass zur Diskussion. Es handelt sich dabei um Änderungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie um Änderungen des Bundesgerichtsgesetzes, das erst vor kurzer Zeit beschlossen wurde und kurze Zeit nach dem Beschluss wieder Änderungen erfährt. Der durch den Nationalrat neu eingeschobene Absatz 2 von Artikel 132 des Bundesrechtspflegegesetzes sieht vor, dass die im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehenen Abweichungen nicht gelten, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der IV betrifft. Artikel 132 des bereits erwähnten Bundesgesetzes hält nämlich fest: gemäss Buchstabe a, dass der Beschwerdeführer auch die Unangemessenheit der Verfügung rügen kann; gemäss Buchstabe b, dass die Feststellung des Sachverhaltes das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in keinem Fall bindet; und gemäss Buchstabe c, dass das EVG über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann.

Diese vom Nationalrat mit 93 zu 85 Stimmen beschlossene Einfügung einer eingeschränkten Kognition bedeutet, dass das EVG die von der Vorinstanz, also den kantonalen Versicherungs- oder Verwaltungsgerichten, festgestellten Sachverhaltstatsachen, die zum eigentlichen Verfügungsentscheid führten, nicht mehr überprüft. Obwohl vom Bundesrat eigentlich nicht vorgesehen, fand die Einschränkung der Kognition des EVG in der Vernehmlassung eine mehrheitliche Zustimmung. Seitens der Kantone wurde sie mit Ausnahme von drei Kantonen ebenfalls gutgeheissen. In der Tat störend an dieser Korrektur ist wohl die Tatsache, dass bereits gut sechs Monate nach Beschluss des Bundesgerichtsgesetzes bereits Änderungen hinsichtlich der IV vorgenommen werden.

Die Kommissionsminderheit begründet ihre ablehnende Haltung hauptsächlich auch damit, dass die uneingeschränkte Kognition des EVG ein wesentlicher Bestandteil des Kompromisses zum Gelingen und zur Verhinderung eines Referendums gegen das Bundesgerichtsgesetz war. Materiell hingegen wurden kaum neue Fakten zur Diskussion gestellt. Es gilt, hinsichtlich der Verfahrensdauer klar festzuhalten, dass bis zur rechtskräftigen Verfügung mehrere Jahre mit umfassenden rechtlichen, aber vor allem auch medizinischen Abklärungen vorbeigegangen sind. Oft werden mehrere ärztliche und umfassende Gutachten erstellt. Bei der Abfassung der Verfügung sind neben den Kenntnissen des Sachbearbeiters auch die Erfahrung und das Wissen von Fachjuristen der IV-Stelle beteiligt. Wird ein Entscheid der IV an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen, wird es durch diese Instanz nochmals eingeengt und umfassend geprüft, allenfalls werden auch noch weitere zusätzliche Abklärungen vorgenommen. Es stellt sich also die Frage, ob das EVG bei der Behandlung der Beschwerde nochmals zusätzliche Gutachten in Auftrag geben und anfordern will oder soll. Das Verfahren würde damit zeitlich nochmals weiter hinausgeschoben.

Wir sind bei der Verfahrensstraffung in der IV, und die Kommission trägt deshalb mit der eingeschränkten Kognition dieser expliziten Zielorientierung Rechnung und beantragt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen, diesem durch den Nationalrat eingeschobenen neuen Artikel 132 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zuzustimmen. Dies gilt auch für Artikel 134 dieses Gesetzes sowie für die Artikel 97 und 105 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht.

Abschliessend halte ich bereits an dieser Stelle fest, dass Ihnen die Kommissionsmehrheit die Zustimmung zu diesem ersten Teil der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wärmstens empfiehlt.