AB 61993
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-07
Wortprotokoll
Hier hat der Nationalrat den Passus "in anderer Weise seine Würde missachtet", der auch im Entwurf des Bundesrates stand, wiederaufgenommen. Dieses entspricht Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 2 unseres Gesetzes. Der Nationalrat hält an seinem Beschluss fest.
Wir im Ständerat gingen davon aus, dass eine strafrechtliche Ahndung einer Missachtung der tierischen Würde gegen das Legalitätsprinzip verstosse. Objektiver Straftatbestand ist die Verletzung der Tierwürde, ohne dass dem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt würden. Dass eine gewisse Erheblichkeit der Verletzung verlangt wird, ergibt sich bereits aus der Strafandrohung und dem Opportunitätsprinzip.
Aus den Materialien zum neuen Tierschutzgesetz ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schutz der tierischen Würde als Grundpfeiler des neuen Erlasses in erster Linie sexuelle Handlungen mit Tieren, Zoophilie oder Sodomie, ächtet. Wie ein roter Faden zieht sich diese Auffassung auch durch das juristische und ethische Schrifttum zur Würde der Kreatur. Zudem ist der Begriff der Würde der Kreatur mittlerweile sowohl durch das Gentechnikgesetz als auch durch das neue Tierschutzgesetz konkretisiert worden, wodurch der Rechtsbegriff nicht mehr ganz so unbestimmt ist, wie glauben gemacht wird.
Die Kommission möchte somit zugunsten einer konstruktiven Einigung nachgeben.