Schiesser Fritz · Ständerat · 2005-12-07
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-07
Wortprotokoll
Nach dieser Intervention des Präsidenten der Redaktionskommission erlaube ich mir doch noch eine Bemerkung. Es ist ohne weiteres möglich, dass wir in einem Gesetz eine Sonderbestimmung zu einem Artikel des Bundesgerichtsgesetzes aufnehmen. Eine solche Lex specialis ist zulässig. Ich habe letztes Mal ausgeführt, dass es sich um die Verfassungsbeschwerde handelt, die auch die Weko ergreifen können sollte. Wenn der Gesetzgeber der Weko in diesem besonderen Bereich die Legitimation zum Ergreifen dieser Beschwerde einräumt, dann ist das ein politischer Entscheid, der im Binnenmarktgesetz so festgelegt wird. Will man, dass die Weko ein Auge auch auf den unterschwelligen Bereich des Marktes der öffentlichen Ausschreibungen haben kann, oder will man hier der Weko die Kompetenz verweigern, in besonderen Fällen einen Entscheid weiterzuziehen? Das ist die Frage, die sich stellt.