Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Die Minderheit will auch die fahrlässige Verletzung der beruflichen Schweigepflicht ahnden. Sie lehnt sich damit wohl an Bestimmungen etwa zum Bankkundengeheimnis oder zur Schweigepflicht von Ärzten an. Nun ist der Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes aber wesentlich weiter. Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören etwa politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten. Wenn man beispielsweise durch eine EDV-Panne oder einen Hackerangriff Zugriff auf die Mitgliederliste einer Partei erhalten würde, wäre der Tatbestand bereits erfüllt. Gleiches gilt auch, wenn ein Garagist einen Leasingvertrag eines Käufers an eine falsche Faxnummer statt an die Leasinggesellschaft schickt.
Die betroffenen Personen sind nun bei solchen Vorfällen keineswegs schutzlos. Selbstverständlich können sie einen erlittenen Schaden einklagen. Die Frage ist nun aber, ob auch in solchen Fällen tatsächlich noch mit dem ganzen Apparat der Strafverfolgung eingegriffen werden muss. Bei einer vorsätzlichen Begehung - und dazu gehört ja auch der Eventualvorsatz - ist dies gerechtfertigt, nicht aber bei kleineren Fehlern. Zudem stellen wir in der Rechtspraxis immer mehr fest, dass Strafuntersuchungen von Personen, die einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen wollen, dazu benützt werden, die Instruktionen, die sie an sich selbst einholen könnten, auf einfache Art und Weise durch die staatlichen Behörden machen zu lassen.
Das ist die eher praktische Optik des Ganzen, es kommt aber eine rechtliche dazu: Im Strafgesetzbuch ist die [PAGE 1161] Geheimhaltungspflicht von Geheimnisträgern erwähnt: von Anwälten, Pfarrern usw. Im Strafgesetzbuch wird nun geregelt, dass die Verletzung solcher Berufsgeheimnisse nur dann bestraft wird, wenn sie vorsätzlich geschieht. Nun würde eine völlige Unsystematik in die ganze Sache hineinkommen, wenn man wegen einer Datenschutzverletzung, die unter Umständen etwas sehr Kleines betreffen kann, bereits bestraft würde, wenn man sie fahrlässig begangen hat, das viel weiter gehende Delikt einer Verletzung des Berufsgeheimnisses aber nur vorsätzlich begehen kann.
Deshalb glauben wir, dass es von der rechtlichen Systematik und auch von der Gewichtung her, welche der Gesetzgeber bezüglich der Sanktionsmöglichkeiten generell vorgenommen hat, falsch wäre, dass bei einem relativ schwerwiegenden Tatbestand - wie ihn die Verletzung des Berufsgeheimnisses darstellt - eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit nicht möglich wäre, bei eher weniger weitgehenden Delikten dagegen sehr wohl.
Das ist das eine, und das andere ist, dass die Beurteilung der Fahrlässigkeit gerade bei Datenschutzverletzungen eine sehr problematische ist, währenddem der Nachweis des Vorsatzes, auch des Eventualvorsatzes, doch eher möglich ist. Darum glauben wir, dass man es bei der Bestrafung von Vorsätzlichkeit belassen sollte und sich eine Ausdehnung auf die Bestrafung von Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen lässt.