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Stähelin Philipp · Ständerat · 2005-12-14

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Ich danke für die Ausführungen des Berichterstatters und die Beispiele. Für mich ist es eigentlich nicht wesentlich klarer geworden, was an dieser Bestimmung tatsächlich so entscheidend ist. Unsere Kommission will nun also entsprechend dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates eine spezielle Informationspflicht bei sogenannt automatisierten Entscheiden einführen. Der Berichterstatter hat zu Recht davon gesprochen, die Frage, ob die Bestimmung zu streichen oder nicht zu streichen sei, hänge von der Perspektive ab, wie diese Geschichte eben zum Tragen komme.

Die Tragweite dieser Bestimmung ist mir aber nach wie vor unklar. Im Nationalrat, der die Bestimmung ja gestrichen hat, habe ich gesehen, dass die deutlich unterlegene Minderheit sie so interpretierte, dass eine spezifische Meldung im Einzelfall notwendig sei. Es müsse auch gesagt werden, mit welchen Apparaturen, mit welchen Verfahren, mit welchen Automatisierungen man das getan habe. Damit würden aber rasche Behandlungen von Bonitätsprüfungen oder von Routineversicherungsanträgen usw. doch ungebührlich erschwert. Es trifft nicht zu, dass es sich hier nur um wenige Einzelfälle handelt.

Der Bundesrat hat demgegenüber festgehalten, dass in jedem Fall eine Mitteilung auf einem Formular genügen würde und eine weitere Präzisierung nicht erfolgen sollte. Es steht hier in der Botschaft, es reiche ein knapper Hinweis in Form eines Standardsatzes aus, aber dann ist die Bestimmung eine rein bürokratische Formalität. Materiell ist sie unbegründet, trotz den blumigen Beispielen des Rapporteurs, meine ich.

Für den Betroffenen ist nicht so sehr wesentlich, ob der Entscheid durch einen Menschen nach festen Weisungen oder durch eine Maschine nach einem Schema gefällt worden ist. Bedeutend ist der Entscheid als solcher, also der Inhalt. [PAGE 1158] Inhaltlich sind die Parteien aber frei. Wir haben im Privatrecht ja Vertragsautonomie, das heisst z. B., dass Versicherungsgesellschaften einen Antragsteller ohne Begründung ablehnen können. Eine Krankenkasse kann einen Grundsatzentscheid fällen und z. B. sagen, dass für Personen ab einem bestimmten Alter keine Zusatzversicherung mehr abgeschlossen werde. Ein Unternehmen kann entscheiden, ob es Kreditkarten herausgeben will oder nicht und welche Bonität gewährleistet werden muss. Es ist sinnlos, wenn wir verlangen, dass jedem einzelnen Gesuchsteller dann noch ausdrücklich mitgeteilt werden muss, dass dieser Entscheid auf einem automatisierten Vorgang beruht.

Entweder führt die Bestimmung zu einem erheblichen Aufwand und damit letztlich zu einem Eingriff in die Privatautonomie - dann ist sie schon aus ordnungspolitischen Gründen abzulehnen -, oder sie ist eine bürokratische Formalität; dann tun wir gut daran, auf diese zu verzichten.

Ich bitte Sie, hier dem klaren Entscheid des Nationalrates zu folgen.