Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-14
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Es wäre ja ungeziemend gewesen, wenn ich Ihnen schon in meinem Eintretensvotum beantragt hätte, den Hauptantrag und den Eventualantrag Brändli - so, er sich denn aktualisierte - abzulehnen, aber jetzt tue ich dies in aller Form.
Massgebend für die Kommission waren natürlich die Leitplanken der parlamentarischen Initiative Pfisterer; ich habe Ihnen diese Leitplanken zu Beginn dargelegt. Diese haben uns eben nicht dazu veranlasst, das Problem auch auf Verfassungsstufe anzugehen. Herr Kollege Brändli hat darauf hingewiesen, dass 1999 mit der Totalrevision der Bundesverfassung keine Änderung des Konzeptes des Einbürgerungsverfahrens beabsichtigt gewesen sei. Das ist auch so: Ich war selber Mitglied der Verfassungskommission unseres Rates, ich kann das so auch bestätigen. Ich mag mich aber nicht daran erinnern, Herr Brändli, dass, zumindest in der Verfassungskommission unseres Rates, explizit erwähnt worden wäre, die Einbürgerung sei ausschliesslich ein politischer Entscheid. Vielmehr haben wir, was auch für das Konzept des Einbürgerungsverfahrens typisch ist, die Dreistufigkeit - Gemeinde, Kanton und Bund - beibehalten, sei es auf Verfassungsebene, sei es auch auf Stufe des Gesetzes. Ich erinnere an Artikel 12 des Bürgerrechtsgesetzes: "Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde."
Es ist auch nicht richtig, wenn Herr Kollege Brändli sinngemäss erklärt, es würde nun im Rahmen einer parlamentarischen Initiative gleichermassen eine Änderung des Konzeptes des Einbürgerungsverfahrens auf kaltem Weg deklariert; das kann ich nicht nachvollziehen. Mit den Urteilen des Bundesgerichtes war ich, wie auch mit Urteilen des Bundesgerichtes in anderen Bereichen, auch nicht glücklich, aber sie sind nun eine Tatsache.
Was ich aber sagen will oder sogar zu behaupten wage, ist Folgendes: Ich bin überzeugt, dass es zu diesen Bundesgerichtsentscheiden auch gekommen wäre, wenn es 1999 keine Totalrevision der Bundesverfassung gegeben hätte, weil ich glaube, dass diese Entscheide wesentlich durch die Staatsrechtslehre geprägt sind, und da ist es in der Tat so, dass es früher einmal Rechtsauffassungen gab, die besagten, Einbürgerungsentscheide seien rein politische Entscheide. Das Bundesgericht hat in den beiden Entscheiden diese Rechtsprechung dargelegt, hat sich dann aber, meines Erachtens etwas allzu schnell, über diese These, Einbürgerungsentscheide seien zumindest auch politische Akte, hinweggesetzt.
Aber wie gesagt: Die Staatsrechtslehre vertritt heute eigentlich ausschliesslich die Meinung, Einbürgerungsentscheide seien entweder nur Verwaltungsakte oder sie seien politische Akte, aber eben auch Rechtsanwendungsakte. Ich habe keinen, zumindest keinen lebenden Staatsrechtler und auch keine Staatsrechtlerin gefunden - und ich habe sehr intensiv gesucht -, der oder die nicht auch die Auffassung vertreten würde, dass Einbürgerungsentscheide eben auch individuell-konkrete Rechtsanwendungsakte sind, was mit entsprechenden Konsequenzen verbunden ist. Das haben beispielsweise auch Professor Ehrenzeller, Professor Schweizer und Professor Hangartner - um nur einige zu zitieren - klar gesagt. Herr alt Bundesrat Koller hat, Herr Kollege Brändli, diese Entscheide des Bundesgerichtes meines Wissens als politisch nicht gerade glücklich erachtet. Wenn ich mich nicht irre, hat er aber in einem Interview gesagt, er kenne jetzt die Begründung noch nicht und könne das juristisch nicht beurteilen.
Aber eben, ich glaube, dass es aufgrund der Rechtslehre und dieser beiden sowie weiterer Bundesgerichtsentscheide richtig ist, dass die Kommission - und ich möchte das nochmals betonen - davon ausgeht, dass der Einbürgerungsentscheid eben ein Entscheid mit Doppelcharakter ist. Wir vertreten ja nicht die Auffassung, der Einbürgerungsentscheid sei ein reiner Verwaltungsakt. Wir sagen vielmehr, dass es ein politischer Akt ist, dass es aber eben auch ein individuell-konkreter Rechtsanwendungsakt ist, der zum Teil massiv in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift. Aus diesem Grunde scheint es uns richtig, dass gewisse rechtsstaatliche Prinzipien gewahrt sind. Ich weise klar darauf hin, dass es auch jetzt keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gibt. Aber es gibt einen Rechtsanspruch der Betroffenen auf ein korrektes Verfahren. Mit der Begründungspflicht wollen wir ja nichts anderes als die Gewähr bieten, dass sich die Betroffenen zur Wehr setzen können, wenn das Verfahren nicht korrekt abläuft, insbesondere wenn Willkür im Spiel ist. Ich komme dann auf die Details noch zurück.
Herr Kollege Pfisterer hat zu Recht auf die Kreativität hingewiesen; die Kantone sind dann wirklich gefordert. Auch darauf komme ich im Rahmen der Detailberatung noch kurz zurück.
Ich möchte Sie also bitten, auf die Vorlage einzutreten und die Anträge Brändli abzulehnen.