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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Die Problematik dieser neuformulierten Bestimmung ist relativ einfach zu erklären. Gemäss der von uns früher beschlossenen Bestimmung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches kann es beispielsweise bei gröberen Verstössen von Ersttätern im Strassenverkehrsrecht Fälle geben, in denen der Richter den Täter bedingt zu gemeinnütziger Arbeit und - dies ist vor allem wichtig - zu einer nur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verurteilen müsste. Hat nun ein anderer Täter in der gleichen Deliktskategorie nur einen kleinen Verstoss begangen, wird dieser Täter, da das Übertretungsstrafrecht massgebend ist, mit einer Busse bestraft. Die Bussenpflicht aber ist immer eine unbedingte. Konkret könnte dies beispielsweise Folgendes heissen: Jemand, der mit seinem Auto statt mit 50 Kilometern pro Stunde mit 80 Kilometern pro Stunde fährt, erhält nur eine bedingte Geldstrafe, die er zumindest vorerst noch nicht zu bezahlen hat. Derjenige aber, der mit 54 oder - gemäss der Motion Mörgeli 04.3336 - mit 56 Kilometern pro Stunde gefahren ist, muss seine Busse auch tatsächlich bezahlen.

Nach der nun vorliegenden Formulierung kann neu eine Geldstrafe mit einer immer unbedingten Busse verbunden werden. Die Bezahlung der Geldstrafe kann bedingt ausgesprochen werden, die Busse aber muss bezahlt werden. Dies ist der Sinn dieser Änderung, die auf viel Kritik gestossen ist, weil sie vor allem von Nichtjuristen nur schwer verstanden worden ist.