Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Damit Sie beurteilen können, in welchem Kontext die Ihnen unterbreitete Vorlage mit der gesamten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu sehen ist, mache ich fünf Vorbemerkungen:
1. Der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches soll auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden. Soll diese Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch die heute zur Beurteilung anstehende Teilrevision enthalten - dies wäre richtig, ja notwendig -, so muss vom Parlament ein enger Zeitplan eingehalten werden. Wir sind Erstrat. Sofern wir die Revision heute verabschieden, kann die Behandlung im Nationalrat in der Frühjahrssession erfolgen. Die Differenzbereinigung und Schlussabstimmung wären so in der Sommersession möglich.
2. Die zeitliche Dringlichkeit ist mit ein Grund, warum die gesetzliche Detailregelung der Verwahrungs-Initiative nicht Gegenstand der Teilrevision und damit der heutigen Debatte ist. Dasselbe gilt für gewisse Modifikationen hinsichtlich einzelner Bestimmungen über das Strafregister, die beispielsweise in einer Standesinitiative Tessin angeregt wurden.
3. Die Verwahrungs-Initiative hat mit der heute zu behandelnden Revision des Strafgesetzbuches nichts zu tun. Sie kann losgelöst behandelt werden, betrifft sie doch nur einen ganz spezifischen Sachverhalt, nämlich schwere Gewalttaten, die durch nichttherapierbare Täter begangen worden sind.
Für solche Täter ist die vom Volk beschlossene Verfassungsbestimmung direkt anwendbar, solange eine gesetzliche Regelung noch nicht erfolgt ist.
4. Vermehrt kommt es vor, dass Gesetze bereits wieder geändert werden, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind. Das ist nicht a priori falsch und Ausdruck mangelhafter Gesetzgebung. Der stetig rascher werdende Wandel, sowohl [PAGE 1143] von Wertvorstellungen als auch in der Faktenlage, schliesst auch das Tätigwerden des Parlamentes vor Inkrafttreten eines Gesetzes nicht aus.
Hinsichtlich des Strafrechtes ist nun unverkennbar, dass nebst dem Resozialisierungsgedanken der Schutz potenzieller Opfer vermehrt in den Mittelpunkt gerückt ist, ein Grund, warum wir den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches schon jetzt revidieren wollen.
5. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kantone und die Strafvollzugsorgane sich nach der Verabschiedung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches intensiv mit dessen Umsetzung beschäftigt haben und beschäftigen mussten. Im Zuge dieser Umsetzungsarbeiten stiess man auf Mängel, die vernünftigerweise eine Reaktion des Gesetzgebers erfordern. Es sind deshalb nicht zuletzt die Kantone, die auf eine Teilrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schon vor dessen Inkrafttreten drängen, werden doch so von allem Anfang insbesondere gewisse Vollzugsprobleme durch das Gesetz geklärt.
Zum Inhalt der Revision: Es sind drei Bereiche, auf welche sich die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen beziehen - ein erster Bereich "Modifikationen im Verwahrungsrecht"; ein zweiter Bereich "Modifikationen für den Straf- und Massnahmenvollzug"; ein dritter Bereich "Die Problematik der bedingten Geldstrafen im Verhältnis zur Busse".
Von ihrer Komplexität her sind die Änderungen im Verwahrungsrecht am bedeutsamsten. Hinsichtlich der zahlenmässigen Auswirkungen ist es das Verhältnis der bedingten Geldstrafe zur Busse, betrifft doch diese Problematik vorab Massendelikte. Im Einzelnen ist in der Detailberatung auf die beantragten Änderungen einzugehen.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und ihr, wenn immer möglich, noch heute zuzustimmen. Ein noch weiteres Hinausschieben des Inkrafttretens des uns nun schon seit Jahren beschäftigenden und beschlossenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist kaum mehr zu verantworten. Beschlossene Gesetze nicht umzusetzen ist auch für das Ansehen des Parlamentes alles andere als förderlich.