Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Wie Sie aus der Tatsache, dass ein Minderheitsantrag gestellt worden ist, ersehen mögen, war Absatz 2 diejenige Bestimmung, welche in unserer Kommission am meisten zu reden gab. Es geht um die Frage, ob eine Verwahrung auch nachträglich noch angeordnet werden kann. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass dies möglich sein soll, aber nur dann, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Während des Vollzuges der Freiheitsstrafe muss sich aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel ergeben, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind.
2. Es muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Urteiles, das nach der Beurteilung der Tat erging, das Gericht von den Voraussetzungen für die Verwahrung schon Kenntnis hätte haben können, in Tat und Wahrheit aber nicht hatte.
Ich bin mir bewusst, dass Juristen nun sagen, dies sei eine typisch juristische Formulierung, schon von ihrer Komplexität her. Ich glaube aber, dass die Kumulation dieser beiden Bedingungen die Voraussetzung dafür schafft, dass auch die nachträgliche Verwahrung als rechtsstaatlich gerechtfertigt beurteilt werden kann.
Eingefügt haben wir diese nachträgliche Verwahrungsmöglichkeit deshalb, weil es, auch nach Auffassung der Kantone, eine grössere Zahl von Fällen geben könnte, in denen die Entlassung eines Täters, für den zu Beginn noch keine Verwahrung ausgesprochen worden ist, schwerwiegendste Folgen haben könnte. Die nachträgliche Verwahrung ist, wenn wir sie so ausgestalten, wie wir dies zu tun gedenken, nach der überwiegenden Meinung sowohl der Praxis wie der Rechtsprechung mit der EMRK vereinbar, sie widerspricht ihr also nicht.
Insbesondere hatten wir Kenntnis von Abklärungen des Bundesamtes für Justiz einerseits und der völkerrechtlichen Abteilung des EDA andererseits. Deshalb glauben wir - auch in Berücksichtigung des Schutzes potenzieller Opfer -, dass eine solche nachträgliche Verwahrung unter den von mir genannten strengen Voraussetzungen sollte erfolgen können. Die Mehrheit beantragt Ihnen, in diesem Sinne zu befinden.