Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Die Kommission war sich einig darüber, dass solche Fälle mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr selten sein werden. Die Kommission stand aber vor folgender Situation - dies im Gegensatz zur Beurteilung von Kollege Berset -: Es kann eben trotzdem Fälle geben, in denen sich erst im Verlaufe des Vollzuges erkennen lässt - und zwar aufgrund von Fakten, die sich während des Vollzuges ereignet haben bzw. aufgrund nachträglicher Erkenntnisse -, dass es Opfer geben könnte; Fälle, die man eben auch hätte voraussehen können. Es wurde dies anhand eines Beispiels erklärt, und zwar anhand eines Beispiels, das auch für uns psychiatrische Laien verständlich war. Ich erlaube mir, Ihnen dieses Beispiel kurz darzustellen:
Ein Täter, der in einer schizophrenen Paranoia seine Partnerin umbrachte, wurde einige Monate nach der Tat begutachtet. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Täter nicht unter schizophrener Paranoia litt, sondern dass der Grund für die Tat in der spezifischen Situation der Beziehung zu seiner Partnerin zu sehen ist. Der Gutachter hatte möglicherweise insofern Recht, als er die schizophrene Paranoia zu diesem Zeitpunkt im Querschnitt - also während der vielleicht fünf Stunden, während denen er den Täter sah - vielleicht gar nicht erkennen konnte, weil sie bei diesem Täter schubweise verlief und der Gutachter keine Langzeitbeobachtungen anstellen konnte. Da der Täter in den darauffolgenden Jahren im Vollzug jedoch unter mehreren Schüben schizophrener Paranoia litt, war klar, dass die ursprüngliche Annahme, dass die Tat aus der Beziehung als solche zu begründen ist, falsch war.
Dies wäre nun ein klassischer Fall, und darüber sind sich wahrscheinlich die meisten einig: Gutachter können sich klar werden, dass dann, wenn ein solcher Täter entlassen würde, bei seiner nächsten Freundin das Gleiche wieder geschehen könnte. Nicht dieses Wissen um einen Zustand, sondern dieses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Als-möglich-Erachten-Können eines Zustandes, der schon im Zeitpunkt der ersten Beurteilung vorhanden war, aber nicht erkannt wurde, muss eben nach Meinung der Mehrheit der Kommission Grund dafür sein dürfen, eine nachträgliche Verwahrung anzuordnen. Nur diese nachträgliche Verwahrung verhindert, dass sich in diesem Fall eine schizophrene Paranoia gegenüber Personen auswirken kann, die der Täter erst später, nämlich nach seiner Entlassung, trifft.
Diese Wahrnehmung der Interessenlage von Täter und Opfer in zugestandenermassen sehr seltenen Situationen war für die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen der Grund dafür, dass diese Möglichkeit geschaffen werden soll. Es ist dies keine hochjuristische Frage, die nur Juristen beurteilen können. Sie selbst können anhand dieses Beispiels die Überlegung anstellen, ob Sie sich solche Situationen vorstellen können; Sie selbst können die Überlegung anstellen, ob in solchen Situationen die Sichtweise des Opfers mehr Beachtung verdient als die Sichtweise des Täters. Es ist keine einfache Frage, aber sie ist auch von Laien beurteilbar.