Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-12-15
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-12-15
Wortprotokoll
Zunächst müssen wir einmal zwischen dem Gesamtgewicht - dem höchsten Gewicht, welches ein Fahrzeug überhaupt transportieren darf - und der Achslast unterscheiden. Die Achslast bezeichnet das Gewicht, mit dem die Räder einer Achse auf der Strasse lasten. Je nach Bauweise und Funktion der verschiedenen technischen Arten von Achsen definiert das der Gesetzgeber unterschiedlich. Bei einem Zweiachser z. B. darf die angetriebene Einzelachse - das ist jene, die beschleunigt - mit maximal 11,5 Tonnen auf der Strasse lasten; eine, die nicht angetrieben ist, darf mit maximal 10 Tonnen lasten. Das hat zum Teil damit zu tun, dass die Vorderachse der Lenkung dient und nicht angetrieben ist. Ihre Achslast darf deshalb maximal 10 Tonnen betragen.
Da sehen Sie, dass das Ganze sehr viel mit der Sicherheit und eben auch der Lenkbarkeit eines LKW zu tun hat. Ein sicherer Betrieb ist, wenn die Achslast überschritten wird, nicht mehr gewährleistet. Da geht es um die Sicherheit; das ist das eine.
Das andere ist die Schädigung der Strassen. Schon eine geringe Erhöhung der Achslast hat eine sehr grosse Wirkung auf die Strassen. Eine Achslast von 11,5 Tonnen schädigt eine Strasse über viermal mehr als eine Belastung mit 8 Tonnen. Es gibt weitere Einflussfaktoren, die Federung oder die Pneus. Die Achslast ist also das Wichtige und nicht das Gesamtgewicht.
Ich möchte vor allem auf die Frage der "40-Tönner" Gewicht legen. Die in der Schweiz geltenden Achslasten entsprechen denjenigen des europäischen Rechtes. Wie Sie wissen, war die Einführung der 40-Tonnen-Limite landesintern sehr umstritten. Wir haben uns einerseits gegenüber der EU verpflichtet, bezüglich der Höchstlimite von 40 Tonnen dieselben Sanktionen zu ergreifen und dieselben Kontrollen vorzunehmen. Mit der Einführung der 40-Tonnen-Limite haben wir beschlossen, dass Gewichte und Achslasten verbindlich gelten. Da gibt es keine weiteren Strafbarkeitstoleranzen mehr. Es gibt ja schon diese technischen Messtoleranzen, wie wir es in der Antwort ausgeführt haben, nämlich eine Geräte- und Messtoleranz von 3 Prozent. Diese 3 Prozent sind ohnehin schon gegeben. Wenn sie dann noch überschritten werden, kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung, also keine drakonischen Strafen. Vor Einführung der 40-Tonnen-Limite folgte auf jede Übertretung der damals geltenden Bestimmung zwingend eine Verzeigung. Da hat also eine viel liberalere Haltung Einzug gehalten.
Fahrzeugführer können die Achslast und das Gewicht durchaus abschätzen, vorausgesetzt, sie sind entsprechend ausgebildet. Das wird aber auch verlangt. Auch die Erfahrungen des Schwerverkehr-Kontrollzentrums Unterrealta im Kanton Graubünden widersprechen der Begründung der Motion. Teilweise entladene Fahrzeuge überschreiten die zulässigen Achslasten kaum je. Es sind immer die voll beladenen Lastwagen, welche die Achslasten wegen falscher Beladung überschreiten.