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Escher Rolf · Ständerat · 2005-12-15

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung zu den Artikeln 5 und 6. Es geht um ein paar generelle Überlegungen zur Verantwortung der Behörden, also namentlich auch zur Verantwortung des BAV: Es ist einer der Grundsätze unserer Rechtsordnung, insbesondere im öffentlichen Recht, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese Verantwortung darf von der Behörde nicht delegiert werden. Aber selbstverständlich kann die Behörde dabei auf die Mithilfe der Betroffenen, der Seilbahnunternehmen, bauen oder von unabhängigen Dritten erarbeitete Abklärungen anerkennen. Die Behörde darf sich aber nicht unbedacht auf die Angaben von Betroffenen oder Dritten verlassen. Die Behörde muss gegenüber solchen Angaben und gegenüber deren Verfassern kritisch sein - "custodia in eligendo".

Selbstverständlich enthebt diese Aufsichtspflicht des BAV oder der kantonalen Behörden die Bauherrschaft und deren beauftragte Planer und Hersteller nicht ihrer Verantwortung. Dieses Gesetz will - etwas schlicht ausgedrückt - nicht, dass die Behörde jede Schraube selbst kontrolliert. Aber unter tausend Schrauben gibt es halt auch ein paar für die Sicherheit höchst entscheidende Schrauben. In Bezug auf diese Schrauben muss die Behörde die Kontrolle sicherstellen, also risikoorientiert prüfen. Dadurch werden die Bauherrschaft und die Betreiberin nicht aus der Verantwortung entlassen. Es ist umgekehrt: Damit soll die Unternehmung vermehrt und verstärkt Verantwortung übernehmen. Die Behörde soll die Aufmerksamkeit bei ihrer Kontrolltätigkeit nicht auf jede Einzelheit richten, sondern auf die matchentscheidenden Elemente - "non multa, sed multum" -, nicht auf jeden "Hafenkäs", auf das Wichtige aber à fond. Die Kommission ist mit dem Bundesrat der Überzeugung, dass das die Philosophie des Gesetzes sein soll und muss.

Nun zu Absatz 2: Hier möchten wir die Wendung "so wird vermutet" durch "so kann die Behörde davon ausgehen" ersetzen. Es gibt keine zwingende Vermutung, welche die Behörde schlicht und einfach entlastet. Aber die Behörde kann davon ausgehen, wenn keine gegenteiligen Indizien bestehen. In diesem Sinne erfolgt der Abänderungsantrag zu Absatz 2.

Zu Absatz 4 haben wir einen weiteren Abänderungsantrag: Wir möchten die Formulierung "nach dem Stand der Wissenschaft und Technik" ersetzen durch "nach den anerkannten Regeln der Technik". Es geht nicht um den Stand der Wissenschaft. Diese ist oft umstritten; es gibt verschiedene Lehrmeinungen. Es geht schlicht und einfach um die anerkannten Regeln der Technik.