Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-03-08
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Schliessung bestehender Gesetzeslücken bei der Bekämpfung des Schmuggels und der von der Schweiz aus organisierten internationalen Wirtschaftskriminalität durch Änderungen namentlich des Strafgesetzbuches, des Rechtshilfegesetzes sowie möglicherweise weiterer relevanter Gesetze. Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen sehen Sie die Zusammenfassung der heutigen Rechtslage im Fiskalstrafrecht, im Rechtshilferecht sowie bei der Betrugsbekämpfung.
Zu erwähnen bleibt, dass mit der Volksabstimmung vom Juni des letzten Jahres und der damit erfolgten Assoziierung an Schengen und an Dublin auch die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung erweitert worden ist, einschränkende Bedingungen des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen gelockert worden sind und die Rechtshilfe entsprechend erweitert worden ist. Die Schweiz leistet neu gemäss dem Schengener Durchführungsübereinkommen nun auch Rechtshilfe für Durchsuchungen und Beschlagnahmen für Hinterziehungsdelikte im Bereich der indirekten Steuern.
Ein zusätzlicher seit Beginn der Kommissionsberatungen weiterentwickelter Punkt ist die Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen; die Abkürzung steht für Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux. Diese Task Force hat unter anderem die Aufgabe, internationale Normen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung aufzustellen. Mit der Beantwortung der Interpellation Rey 05.3493 vom 23. November letzten Jahres führt der Bundesrat aus, dass er die im Juli 2003 revidierten Empfehlungen begrüsst und ein Mandat zu deren Umsetzung in das Schweizer Recht erteilt hat. Nach einer vorläufigen Auswertung der Vernehmlassung führt der Bundesrat weiter aus, dass er im Jahr 2006 gestützt auf den Bericht zu zwei Postulaten Stähelin 05.3175 und 05.3456 über das weitere Vorgehen entscheiden wird. Anträge sollen vom Bundesrat jedenfalls noch in diesem Jahr unterbreitet werden. Herr Bundesrat Merz wird dies bestätigen können.
Unter diesen Umständen ist die Kommission zu folgender Zusammenfassung der geltenden Rechtsordnung in Bezug auf die parlamentarische Initiative Pedrina gekommen: Fiskaldelikte, insbesondere Zollwiderhandlungen, sind zum einen Teil lediglich mit Busse bedroht, zum anderen Teil kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn erschwerende Umstände wie die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung vorliegen. Die Rechtshilfe ist bei Fiskaldelikten grundsätzlich ausgeschlossen, mit Ausnahme des Abgabebetruges. Eine Auslieferung bei Fiskaldelikten, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide sind nicht zulässig.
Mit den Bilateralen II wird nun aber die Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten wesentlich und im Sinne der Initiative verstärkt. So wird die Schweiz wie erwähnt im Bereich der indirekten Steuern auch bei Hinterziehungsdelikten Zwangsmassnahmen ergreifen und auch dann Rechtshilfe leisten, wenn die Voraussetzungen des Abgabebetruges nicht erfüllt sind.
Die Kommission hat im Weiteren davon Kenntnis genommen, dass mit den USA sowie möglicherweise mit weiteren Staaten Verhandlungen in Aussicht stehen, in welchen die Gewährung derselben Amts- und Rechtshilfe unter den gleichen Bedingungen wie gegenüber der EU und ihren Mitgliedstaaten verlangt bzw. zur Disposition gestellt wird. Ob das bezüglich der USA nach den neuesten Entwicklungen - mit dem Stichwort Freihandelsabkommen - noch zutrifft oder nicht, weiss ich nicht. Bei den Kommissionsberatungen jedenfalls war diese Frage noch aktuell.
Nachdem nun im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Änderung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtes und von Artikel 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen bevorsteht, wird die Schweiz bei der Bekämpfung des bandenmässigen Schmuggels wohl bald über gesetzliche Bestimmungen für eine umfassende Zusammenarbeit mit allen Ländern verfügen, inklusive Auslieferung. Diese Bestimmungen hätten nicht nur gegenüber bestimmten Vertragsstaaten Geltung, sondern würden sich gegenüber allen Staaten auswirken.
Deshalb ist die Mehrheit der Auffassung, dass es unter diesen Voraussetzungen, speziell gegenüber der EU mit dem Abschluss der Bilateralen II, nicht nötig ist, weitere Schritte zu unternehmen. Die Mehrheit ist deshalb der Ansicht, die [PAGE 90] Ziele der Initiative seien erreicht und sie könne abgeschrieben werden.
Die Minderheit ist allerdings der Auffassung, dass vor einer Abschreibung geprüft werden sollte, ob noch Lücken bestehen - insbesondere im aussereuropäischen Bereich. Zudem sei ja die Anpassung des Schweizer Rechtes an die revidierten Gafi-Empfehlungen noch nicht erfolgt, sondern wir hätten ja erst - noch in diesem Jahr - die Meinungsäusserung des Bundesrates zu gewärtigen. Es sei deshalb erstens offen, ob überhaupt eine entsprechende Rechtsetzung in unserem Binnenrecht notwendig sei, und zweitens sei noch offen, ob eine solche dann überhaupt erfolgreich abgeschlossen werden könnte.
Die Mehrheit ist aber wie erwähnt der Meinung, der Auftrag und die Hauptstossrichtung der Initiative seien erfüllt; allenfalls noch offene Punkte beträfen nicht deren Kern, sondern lediglich Nebenaspekte.
Ich bitte Sie, sich der Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen anzuschliessen.