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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-03-08

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, dem Bundesrat und damit der Minderheit zuzustimmen. Artikel 72 Absatz 2 in der Version des Bundesrates entspricht materiell Artikel 19 Absatz 3 des heutigen Anlagefondsgesetzes. Und damit schlagen wir Ihnen eigentlich nichts anderes vor, als das geltende Recht in das neue Kollektivanlagengesetz zu übertragen.

Mit der von der Mehrheit vorgeschlagenen Formulierung müssten Anleger allenfalls im Ausland prozessieren und wären damit natürlich massiv schlechter gestellt. Das möchten wir nicht. Gemäss der Mehrheit haftet die Depotbank ja lediglich für die sorgfältige Auswahl und Instruktion eines Beauftragten sowie für die Überwachung der Auswahlkriterien. Demgegenüber war im bundesrätlichen Entwurf für die Depotbank eine strengere Haftung vorgesehen. Sie sollte für Handlungen eines Beauftragten "wie für eigenes Handeln" haften. Das ist eine strengere und somit zweifellos auch eine anlegerfreundlichere Haftung, die vor allem dem Anlegerschutz dient.

Nachdem bisher doch verschiedene Anliegen des Anlegerschutzes eher keine Mehrheit finden konnten, ersuche ich Sie, dem Bundesrat und der Minderheit zuzustimmen.