Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-03-08
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
Im Anlagefondsgeschäft ist es ja üblich, insbesondere bei ausländischen Wertpapieren sogar erforderlich, dass eine Depotbank mit Sitz im Ausland mit der Verwaltung der Titel beauftragt wird. Wir wollen nicht, dass die Depotbank gänzlich aus der Haftung entlassen wird; das wäre das eine Extrem. Aber in der Auffassung der Mehrheit - mit 13 zu 10 Stimmen - hat die Überlegung obsiegt, dass bei dieser Verwahrung bei Drittbanken eine gewisse Haftungsbeschränkung gemacht werden muss. Wir haben uns auch informieren lassen, dass die Schweiz da keinen Alleingang machen würde, sondern dass beispielsweise auch nach dem deutschen Depotgesetz für die deutschen Institute eine Haftungsbeschränkung möglich ist.
Die Mehrheit war daher der Meinung, dass hier Artikel 72 nach den im Obligationenrecht für das Auftragsrecht verankerten Haftungsgrundsätzen, Artikel 399 OR, auszugestalten ist. Das heisst, dass die Haftung der schweizerischen Depotbank erstens auf die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der ausländischen Depotbank und zweitens auf die Instruktion und Überwachung dieser Depotbank konzentriert werden muss. Drittens ist selbstverständlich im Interesse der Anlegertransparenz der Anleger im Prospekt über diese möglichen Risiken bei einer solchen Depotbank zu informieren. Mit anderen Worten, die Fassung der Mehrheit sieht genau diese Elemente vor. Die Information der Anleger ist der letzte Punkt in Absatz 2, und es wird weiter postuliert, dass "die Depotbank für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien" zu sorgen hat.
Zusammengefasst: Es ist keine Entlassung aus der Haftung, aber es ist eine gewisse Beschränkung, die nach dem Dafürhalten der Mehrheit allein schon aufgrund des sachlich Möglichen in einem solchen grenzüberschreitenden Geschäft geboten ist.