Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-25
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-25
Wortprotokoll
Bei der angesprochenen Vorlage handelt es sich um das so genannte Sharing-Gesetz, d. h. den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte. Der Vorentwurf verfolgt das Ziel, die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten zu regeln. Zweck ist die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs unter den an einem Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen.
Der Vorentwurf geht auf die Arbeiten einer Expertenkommission zurück und wurde vom Bundesrat im Juli in die Vernehmlassung gegeben; sie dauert noch bis Ende Oktober.
Obwohl die Zweckbindung von eingezogenen Vermögenswerten nicht Anlass zu dieser Vorlage bildete, hat sich die Expertenkommission sehr intensiv mit der Frage einer Zweckbindung befasst. Sie hat dazu u. a. auch Hearings durchgeführt und ist nach eingehender Auseinandersetzung mit der Problematik in ihrer Mehrheit zum Schluss gekommen, dass auf die Schaffung einer Zweckbindung zu verzichten sei. Es gibt in der Tat nicht nur gute Gründe für, sondern auch Gründe, die gegen eine solche Zweckbindung sprechen, wie z. B. die mangelnde Planbarkeit und Budgetierbarkeit der zufliessenden Mittel.
Gestützt auf die Erwägungen der Expertenkommission hat sich der Bundesrat entschlossen, keine Zweckbindung in die Vernehmlassungsvorlage aufzunehmen. Die Frage ist indessen im Bericht sehr ausführlich thematisiert; es ist gerade auch ein Ziel des laufenden Vernehmlassungsverfahrens, hier mehr Aufschluss zu erhalten.
Der Bundesrat wird voraussichtlich bereits Anfang des nächsten Jahres von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Sharing-Gesetz Kenntnis nehmen und Entscheide zum weiteren Vorgehen treffen. Selbstverständlich wird dabei auch die Frage der Zweckbindung erneut zu prüfen sein.