Lexipedia

Leuthard Doris · Nationalrat · 2006-03-08

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-08

Wortprotokoll

Vorweg: Die CVP-Fraktion wird bei Artikel 10 Absatz 3 Literae e und f die Mehrheit unterstützen.

Mein Minderheitsantrag zu Absatz 3bis ist kein materieller Änderungsantrag, sondern vor allem ein formeller. Wir sind überzeugt, dass es qualifizierte Anleger und Anlegerinnen braucht und die Unterscheidung zu normalen richtig ist - wie das schon im Eintretensvotum gesagt wurde -, weil das Schutzbedürfnis von qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern ein anderes ist als das von normalen. Deshalb sind das Konzept des bundesrätlichen Entwurfes und die Linie der Mehrheit richtig.

Jetzt aber bei Absatz 3bis noch weitere Kategorien als qualifiziert zu betrachten, das braucht es gar nicht. In der Formulierung des Bundesrates in Absatz 3 finden Sie am Anfang die Einleitung: "Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich ...." Das "namentlich" lässt somit die Freiheit und Flexibilität zu, dass der Bundesrat weitere Kategorien als qualifiziert bezeichnen kann.

Absatz 3bis ist insofern überflüssig, weil er nichts anderes ausdrückt als das, was der Bundesrat am Anfang von diesem Absatz 3 meint. Er ist daher zu streichen.