Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2000-09-25
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-25
Wortprotokoll
Zu dieser Ausdehnung des Geltungsbereiches vielleicht noch folgende Bemerkungen:
Sie haben gesehen, dass Ihre Kommission - trotz Anerkennung gewisser geäusserter Bedenken - davon überzeugt ist, dass die Lösung gemäss Ständerat leider verschiedene Nachteile in sich birgt. Wenn der Bundesrat, gestützt auf Artikel 19, für einen bestimmten gefährlichen Stoff stoffbezogene Vorschriften über dessen Verwendung bei der Herstellung eines bestimmten Gegenstandes erlässt - als Beispiel diene etwa die Verwendung von Quecksilber in Thermometern -, so muss auch die Frage geregelt werden, ob Gegenstände, die diesen Stoff bei Inkrafttreten dieses Verbotes enthalten, weiterhin in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Derartige Übergangsregelungen, zum Beispiel Abverkaufsfristen, müssten, da sie sich auf Gegenstände beziehen, gemäss diesem Minderheitsantrag von der Bundesversammlung erlassen werden. Dies hätte zur Folge, dass sie in der Regel erst nach den entsprechenden stoffbezogenen Vorschriften in Kraft treten würden. Dieser Zeitfaktor ist also sehr wichtig. Eine parlamentarische Verordnung wäre deshalb nicht nur für den Schutz der Gesundheit, sondern auch für den Handel nachteilig, der natürlich ein Interesse daran hat, rasch zu erfahren, ob solche Gegenstände noch verkauft werden dürfen oder nicht. Zudem wird eine Diskrepanz zwischen der Regelungsart im Umweltschutzgesetz und derjenigen im Chemikaliengesetz entstehen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Probleme auch im Zusammenhang mit der Realisierung eines EU-konformen integralen Chemikalienrechtes auf der Verordnungsstufe entstehen würden. In bestimmten Fällen setzt dies nämlich eine Ausweitung des Geltungsbereiches auf einzelne Gegenstände voraus. Da müsste der Bundesrat - dieser Meinung ist die Kommission - rasch handeln können.
Die Mehrheit schlägt Ihnen aus diesen Gründen vor, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, allerdings - wie Sie das gesehen haben - mit der Präzisierung, dass nur dann ausgedehnt werden darf, wenn der Zweck des Gesetzes allein durch Vorschriften über diese Stoffe nicht erreicht werden kann.
Wir bitten Sie also um Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates.