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Huber Gabi · Nationalrat · 2006-03-09

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-09

Wortprotokoll

Ich äussere mich zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g. Der Ständerat hat hier gegenüber dem Entwurf des Bundesrates bzw. dem Beschluss des Nationalrates eine etwas andere Formulierung gewählt. Es geht um zwei Unterschiede, welche ich zuhanden der Materialien kurz erörtern möchte.

Der erste Unterschied betrifft die Gesellschaften und die juristischen Personen, zwischen denen die Datenbekanntgabe stattfindet. Die präzisere Fassung des Ständerates spricht nicht mehr bloss von der Bekanntgabe von Daten zwischen juristischen Personen, sondern von der "Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft", die Teil eines Konzerns ist.

Der zweite Unterschied besteht darin, dass in der Fassung des Ständerates - im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates - nicht mehr von "einheitlichen" Datenschutzregeln gesprochen wird. Denn der Begriff der "einheitlichen" Datenschutzregeln ist unklar. Dementsprechend wird auch Absatz 3 von Artikel 6 redaktionell angepasst werden müssen.

Die Informationspflicht gegenüber dem Datenschutzbeauftragten gemäss Artikel 6 Absatz 3 gilt auch für Konzerne gemäss Absatz 2 Buchstabe g. Spezielle Vorschriften für die Datenbekanntgabe unter Konzerngesellschaften bestehen jedoch weder nach geltendem Recht noch nach der Revisionsvorlage. Lediglich für die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Diese gilt für Konzerngesellschaften im Inland nicht. Das bedeutet, dass Konzerngesellschaften im Inland bei der Datenbearbeitung die in Artikel 4 festgelegten Grundsätze einhalten müssen.

Was die Registrierungspflicht gemäss Artikel 11a Absatz 3 betrifft, so besteht diese auch für Konzerngesellschaften. Es ist aber wichtig zu wissen, dass die Anmeldung pro Datensammlung nur einmal und nicht für jede Datenübermittlung erfolgen muss. Es besteht also eine Meldepflicht, aber es muss nicht jede Verwendung gemeldet werden, sondern nur der Grundsatz.

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