Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · 2006-03-09
Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-09
Wortprotokoll
Anfang Dezember 2004 beschloss die GPK, das Funktionieren des Systems der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu überprüfen, nachdem sich im Herbst 2004 die Medienberichte über angebliche Fehler und Pannen gehäuft hatten. Der Vorsteher des EJPD kündigte an, die Vereinigung der heute geteilten Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu prüfen. Die GPK verlangte von den beiden Aufsichtsbehörden, dem Bundesstrafgericht und dem EJPD, Berichte über ihre Aufsichtstätigkeit. Es fanden auch Anhörungen des Bundesanwaltes statt. Insbesondere interessierte die Frage, wie die heutige, zwischen Bundesstrafgericht und EJPD geteilte Aufsicht praktisch funktioniert und welche Schnittstellen und Abgrenzungsprobleme allenfalls vorhanden sind.
Die Bundesanwaltschaft steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates, der diese Aufgabe an das EJPD delegiert hat. Für den Bereich der gerichtspolizeilichen Ermittlungen in Bundesstrafsachen untersteht die Bundesanwaltschaft der fachlichen Aufsicht durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Ausgenommen davon sind einzelne Tätigkeitsbereiche wie die Durchführung von Rechtshilfeverfahren im Auftrag des Bundesamtes für Justiz. Für diesen Bereich übt das EJPD nebst der administrativen auch die fachliche Aufsicht aus.
Gemäss dem Bundesstrafgericht ergeben sich aus der heutigen, geteilten Aufsicht gewisse formelle Schwerfälligkeiten. Ob es sich dabei effektiv um Nachteile handelt, hängt nach der Meinung des Bundesstrafgerichtes von der Sichtweise ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hielt fest, eine grosse Problematik der heutigen, geteilten Aufsicht liege nicht in der Abgrenzung, sondern in der Tatsache begründet, dass die fachliche Aufsicht zwar den Einblick in die Arbeit der Bundesanwaltschaft erlaubt und die Beschwerdekammer entsprechende Weisungen erlassen kann, ihr jedoch zu deren Durchsetzung kein Instrumentarium zur Verfügung steht. Vordringlich ist für das Bundesstrafgericht nicht eine Neuregelung der Aufsicht, sondern eine rasche Revision der Bundesstrafrechtspflege.
Aus der Sicht des EJPD bestehen Unklarheiten bei der Kompetenzabgrenzung. Unklar sei auch, wer entscheide, wenn die Ansichten der beiden Aufsichtsinstanzen verschieden seien. Das EJPD möchte ein rasches Vorgehen hinsichtlich der Regelung der Aufsicht.
Der Bundesanwalt erwähnte unter anderem, dass eine Fachaufsicht genügend befähigt sein müsse. Gegen eine gute, kompetente und funktionierende Fachaufsicht habe er nichts einzuwenden. Diese Anforderungen kenne jedoch nur ein Gericht genügend, da dort auch die notwendigen praktischen Erfahrungen in der Anwendung des Prozessrechtes vorhanden seien, was im Departement nicht der Fall sei. Wichtig sei auch, dass die Bevölkerung den Eindruck haben könne, dass eine unabhängige Strafverfolgungsbehörde am Werk sei. Aus diesem Grund sei es besser, wenn die Strafverfolgung möglichst weit weg von der Politik sei.
Die GPK hat aufgrund der erhaltenen Informationen keinen unmittelbaren Handlungsbedarf für die Oberaufsicht festgestellt. Die nächstens zu erwartende Botschaft des Bundesrates zur Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft wird durch die zuständigen Legislativkommissionen behandelt werden. Die GPK wird zu gegebener Zeit entscheiden, ob sie allenfalls einen Mitbericht verfassen will.