Amherd Viola · Nationalrat · 2006-03-09
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-09
Wortprotokoll
Sie mögen sich die Frage stellen, wieso wir heute über Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht zu debattieren und entscheiden haben, dies, nachdem das Parlament erst im Dezember 2002 eine umfassende Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches verabschiedet hat und das verabschiedete Gesetz bis heute noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Das heisst nichts anderes, als dass wir revidierte Bestimmungen vor ihrem Inkrafttreten wieder ändern, sozusagen die Revision der Revision - ein vielleicht nicht alltägliches Vorgehen, das sich vorliegend aber rechtfertigt. Nach der Verabschiedung des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches mussten sich die Kantone mit seiner Umsetzung befassen. Dabei sind Mängel zutage getreten, die eine erneute Überprüfung erforderten. Aufgrund der schwerwiegenden Einwände, die von den Kantonen, namentlich von den Strafvollzugsbehörden und den Anstaltsdirektoren, geltend gemacht wurden, ist die Nachbesserung notwendig, um gravierende Vollzugsprobleme zu vermeiden. Die vorliegende Fassung hat die relevanten Einwände aufgenommen.
Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches soll auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die Kantone drängen darauf, und es macht auch Sinn, dass die nun zur Debatte stehenden Anpassungen gleichzeitig in Kraft treten. Dies bedeutet einen engen Zeitplan und erfordert ein zügiges Vorgehen. Wir behandeln das Geschäft als Zweitrat. Wenn wir die Revision in dieser Session verabschieden, können in der Sommersession die Differenzbereinigung und die Schlussabstimmung erfolgen.
Was beinhaltet die Revision nun? Es sind vier Bereiche betroffen:
1. die Verbindung bedingter Strafen mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse;
2. die Verwahrung;
3. der Straf- und Massnahmenvollzug;
4. das Strafregisterrecht.
Bestandteil der Revision sind auch Anpassungen im Militärstrafrecht, die mit den Änderungen des Strafgesetzbuches korrelieren. Nicht Bestandteil der Revision ist, wie in der Diskussion über den Ordnungsantrag bereits gesagt worden ist, die Verwahrungs-Initiative. Die Kommission hat darüber diskutiert, ob deren gesetzliche Regelung in die vorliegende Revision integriert werden soll. Aus folgenden Gründen ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass sie losgelöst von dieser Vorlage behandelt werden kann und soll:
1. Die Verwahrungs-Initiative betrifft, wie gesagt, einen ganz spezifischen Fall, und zwar den spezifischen Fall eines nichttherapierbaren Täters, der schwere Gewalttaten zu verantworten hat.
2. Die entsprechende Verfassungsbestimmung ist auch ohne gesetzliche Regelung direkt anwendbar.
3. Sollte die Verwahrungs-Initiative in die vorliegende Revision integriert werden, würde ein Inkrafttreten am 1. Januar 2007 illusorisch.
Die zu den einzelnen Artikeln folgenden Ausführungen sprechen also nie von der Verwahrungs-Initiative, auch wenn der Terminus der Verwahrung gebraucht wird; es geht dann jeweils um die heutige Massnahme, wie sie im Strafgesetzbuch schon enthalten ist.
Bei der Gesetzesvorlage, die wir heute behandeln, geht es um einen Regelungsbereich, der eine fundierte und ernsthafte Diskussion erfordert, geht es bei dessen Vollzug doch einerseits um schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Einzelnen und andererseits um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Dem Rechnung tragend, hat sich die Kommission vertieft mit dem Thema verfasst. Zum Thema der Verwahrung wurde ein Hearing durchgeführt. An diesem Hearing nahmen die Psychiater Dr. Bruno Gravier und Dr. Frank Urbaniok sowie der Rechtsprofessor Dr. Moritz Kuhn teil. Nach all diesen Diskussionen, Abklärungen und Informationen hat die Kommission ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen. Der Ständerat hat in der Wintersession ebenfalls ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen.
Entsprechend bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten.