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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-03-13

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-13

Wortprotokoll

Frau Vermot erkundigt sich nach meinen Aussagen in einer öffentlichen Rede, welche zwei Albaner betrifft. Sie glaubt, dass folgendes Zitat aus dieser Rede nachweislich falsch sei: "Der eine (Albaner) wird beschuldigt, fünfzehn Überfälle begangen, zwei Menschen ermordet und ein Kind entführt zu haben. Ausserdem soll er an mehreren tödlichen Attentaten beteiligt gewesen sein. Sein Asylkumpan wird der Beteiligung an immerhin fünf Raubüberfällen verdächtigt."

Das angeführte Zitat entspricht einer Zusammenfassung der in den beiden Auslieferungsersuchen enthaltenen Tatvorwürfe. Sie sind nachzulesen in veröffentlichten Gerichtsurteilen. Die Anschuldigungen gehen beispielsweise auch aus dem entsprechenden veröffentlichten Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2005 hervor. Dort heisst es, die eine Person werde verdächtigt, "unter Anwendung von Waffengewalt insgesamt fünfzehn Überfälle auf Banken, Tankstellen, Fluggesellschaften, Geschäfte und Privatpersonen" begangen zu haben. Weiter heisst es wörtlich: "Bei den Überfällen vom 15. Dezember 1993 und vom 12. April 1995 sei je eine Person getötet worden .... Am 31. Oktober 1995 hätten er und andere Bandenmitglieder das Kind B. in Tirana entführt, um von den Eltern 200 000 US-Dollar Lösegeld zu erlangen .... Am 26. Februar 1996 habe er neben dem Supermarkt Vefa Sprengstoff in einem Auto deponiert; bei der Explosion der Autobombe seien 4 Personen getötet und 11 Personen verletzt worden. Schliesslich soll er am 26. Juli 1996 in Tirana den Generaldirektor der Gefängnisse Albaniens, C., mit einer Schusswaffe getötet haben." So weit das Zitat aus dem Bundesgerichtsurteil. Über die andere Person heisst es im Bundesgerichtsurteil weiter, sie werde "verdächtigt, als Mitglied der Bande an fünf Raubüberfällen in Tirana beteiligt gewesen zu sein". So die wörtliche Umschreibung.

Diese Anschuldigungen stehen leider nach wie vor im Raum. Kein Gericht hat diese Personen davon freigesprochen, weil die beiden zur rechtlichen Beurteilung dieser Taten bis heute nicht ausgeliefert werden konnten. Das aus dem Bundesgerichtsurteil stammende Zitat in dieser Rede trägt der Unschuldsvermutung Rechnung, weil ausdrücklich von einer Beschuldigung und nicht von einer Verurteilung gesprochen wird.