Lexipedia

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-03-15

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Die Schranken für die nachträgliche Verwahrung, die wir hier einführen wollen, sind sehr hoch gesetzt. Was verlangt diese neue Bestimmung an Voraussetzungen? Es müssen erstens neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen. Es müssen zweitens die Voraussetzungen der Verwahrung nach Artikel 64, den wir vorhin besprochen haben, gegeben sein. Das heisst, die neuen Beweismittel und Tatsachen müssen darauf hinweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dann dürfen drittens diese neuen Tatsachen und Beweismittel im Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt gewesen sein, müssen aber schon bestanden haben. Viertens muss die Voraussetzung bestehen, dass das Gericht keine Kenntnis "haben konnte" - und nicht "gehabt hat". Ich bitte Sie, das zu beachten: "haben konnte" und nicht "hatte". Dieser Unterschied ist wesentlich, denn der Begriff "haben konnte" setzt diese Schwelle noch höher. Das heisst, dass nachträglich überprüft werden muss, ob das Gericht seine Verpflichtung erfüllt hat. Es muss überprüft werden, ob es sich wirklich nach allen Möglichkeiten, die damals bestanden haben, über die Verwahrungsgründe orientiert hat oder nicht. Auch bei der Umsetzung dieser Bestimmung wird es noch grosse Schwierigkeiten geben.

Ich fasse zusammen: Die Voraussetzungen sind sehr hoch. Es wird deshalb sehr wenige Fälle geben - es ist eine Art Revision, die wir hier haben -, bei denen überhaupt in Betracht kommt, dass sie zu einer nachträglichen Verwahrung führen. Diese Voraussetzungen sind aber - das ist das Entscheidende - das wichtige Instrument dafür, dass der Tatsache Rechnung getragen werden kann, dass es in unseren Strafanstalten wahrscheinlich zwischen zehn und zwanzig Insassen gibt, auf die diese Bestimmung angewendet werden muss. Denn im Laufe des Strafvollzuges treten neue Tatsachen und Erkenntnisse auf, die ganz klar zeigen, dass von diesen Personen höchste Gefährdungspotenziale ausgehen, wenn sie wieder in Freiheit sind. Dies rechtfertigt eine Verwahrung nicht nur, sondern drängt sie geradezu auf.

Wir müssen diese unmögliche Situation beenden: Seit zehn Jahren sagen uns Gefängnispsychiater, die mit solchen Leuten während Jahren gearbeitet haben: Wir müssen aufgrund der bestehenden Gesetze Straftäter entlassen, weil sie ihre Freiheitsstrafe verbüsst haben, aber wir wissen, dass bei diesen Leuten ein äusserst hohes Gefährdungspotenzial besteht, und zwar bezüglich schwerster Straftaten. Das kann nicht sein. Hier braucht das Sicherheitsbedürfnis der Gemeinschaft ein Ventil. Dieses Ventil bauen wir heute ein.

Das Argument, das Herr Hämmerle angeführt hat, es sei eigentlich unmöglich, eine Prognose abzugeben, wie sich jemand später verhalten wird, hätte auch bei Artikel 64 angeführt werden müssen. Jede Verwahrung stützt sich ja auf eine Prognose, wie sich der Täter, die Person in Zukunft verhalten wird. Bei Artikel 64 war selbst im Minderheitsantrag diese Prognose vorgesehen. Wir kommen ohne sie nicht aus.

Ich bitte Sie daher, mit der Mehrheit zu stimmen.