Amherd Viola · Nationalrat · 2006-03-15
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
In Artikel 65 Absatz 2 wird die nachträgliche Verwahrung vorgesehen. Die nachträgliche Verwahrung kann nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Herr Bundesrat Blocher hat diese im Detail aufgezählt. Falls diese Bedingungen erfüllt sind, kann das zuständige Gericht nach den Regeln der Wiederaufnahme, das heisst der Revision, nachträglich die Verwahrung anordnen.
In der Kommission wurde die Verfassungs- und EMRK-Konformität dieser Bestimmung diskutiert. Dabei ging es um den Grundsatz "ne bis in idem", das heisst, niemand darf für die gleiche Tat zweimal bestraft werden, und um die Zulässigkeit der "reformatio in peius", das heisst, ein Urteil darf nicht zuungunsten des Täters abgeändert werden. Die Ausführungen des Experten, Professor Kuhn, anlässlich der Anhörung haben gezeigt, dass die Bestimmungen mit der EMRK, insbesondere mit deren Artikel 4 aus dem 7. Zusatzprotokoll, übereinstimmen, kompatibel sind. Sie sind dann kompatibel, wenn das Revisionsverfahren korrekt durchgeführt wird, und ein ebensolches Verfahren ist in der Bestimmung vorgesehen. Dieselbe Auskunft hat die Kommission von der Bundesverwaltung erhalten.
Aufgrund dieser Aussagen und der Tatsache, dass es um schwere Verbrechen geht, vor denen die Allgemeinheit so weit als möglich geschützt werden muss, stimmt die Mehrheit der Kommission dem bundesrätlichen Entwurf zu. Eine Minderheit der Kommission beantragt, die nachträgliche Verwahrung aus dem Gesetzestext zu streichen. Begründet wird der Antrag mit mangelnder Rechtsstaatlichkeit und Verstoss gegen die EMRK. Wie bereits ausgeführt, haben die Experten aber klar dargelegt, dass die EMRK befolgt wird, dass kein Widerspruch zur EMRK besteht.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb gestützt auf diese Ausführungen, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.