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Müller Walter · Nationalrat · 2006-03-15

Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, dem Ständerat zu folgen und in Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen Fällen auf sieben Jahre festzulegen.

Worum geht es? Heute haben wir in Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren für Vergehen und Übertretungen. Bei den Strafbestimmungen wird aber sehr wohl differenziert: Übertretungen werden mit Busse bis zu 100 000 Franken und Vergehen überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Seit 1. Oktober 2002 haben wir in Artikel 333 Absatz 5 des Strafgesetzbuches eine Übergangsbestimmung, wonach einerseits die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben werden und andererseits die Verfolgungsverjährungsfristen für Vergehen um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht werden. Diese Bestimmung gilt bis zu ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen. Damit ist auch der aktuelle Handlungsbedarf ausgewiesen, da diese Übergangsbestimmung zur abstrusen Situation führte, dass wir heute für die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorgesehene Strafverfolgung seit dem 1. Oktober 2002 für Vergehen eine Verjährungsfrist von 7,5 Jahren und für Übertretungen eine Verjährungsfrist von 10 Jahren haben. Es dürfte schwer verständlich sein, wenn die Strafverfolgungs-Verjährungsfrist für Übertretungen länger dauern würde als für Vergehen. Bei laufenden Strafverfahren ist es oft schwierig, mit grosser Sicherheit abzuschätzen, ob es sich um eine Übertretung oder um ein Vergehen gemäss Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen handelt. Es geht also auch um Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmungen.

Zur Diskussion in der Kommission: Der Entscheid wurde mit Stichentscheid des Präsidenten gefällt; es waren also 8 zu 8 Stimmen. Die Begründung der sehr knappen Mehrheit war, dass Vergehen doch härter bestraft werden müssten als Übertretungen. Es wurde völlig ausgeblendet und in der Diskussion überhaupt nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Strafmass sehr wohl unterschiedlich ist und die Verjährungsfrist hierfür nicht entscheidend ist.

Stimmen Sie mit der Minderheit, folgen Sie dem Ständerat, und schaffen Sie hier keine unnötige Differenz.