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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-25

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-25

Wortprotokoll

Es geht um die Auslieferung eines türkisch-schweizerischen Doppelbürgers.

Nach derzeitigem Wissensstand droht dem türkisch-schweizerischen Doppelbürger Naci Öztürk im Falle einer allfälligen Auslieferung von Slowenien an die Türkei entgegen der in den Medien verbreiteten Darstellung keine Todesstrafe. Dies ergibt sich sowohl aus dem türkischen Auslieferungsersuchen als auch aus einer Note der türkischen Botschaft in Bern.

Herr Öztürk wurde im Jahre 1985 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Beim derzeit in Slowenien anhängigen Auslieferungsverfahren geht es um einen Verdacht auf Begehung schwerer Straftaten, welche im damaligen Asylverfahren nicht bekannt waren.

Slowenien ist wie die Schweiz und die Türkei Vertragspartner des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, einem türkischen Auslieferungsersuchen zu entsprechen, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen. Die Schweiz hat in diesem Verfahren keine Parteistellung und damit auch keine Möglichkeit, eine rechtmässige Auslieferung abzuwenden.

Hingegen haben die schweizerischen Behörden bisher alles Mögliche unternommen, um unserem Mitbürger die Wahrung seiner Rechte zu erleichtern. Namentlich haben Vertreter des EDA die slowenischen Behörden über die in der Schweiz zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und die im Juni dieses Jahres erfolgte Einbürgerung unterrichtet. Auch finden zurzeit regelmässig Kontakte zwischen der slowenischen Botschaft in Bern und den zuständigen Stellen im EDA und im EJPD statt. Der Bundesrat unternimmt alles, um im Rahmen seiner Möglichkeiten sicherzustellen, dass Herr Öztürk seine Rechte auch wahrnehmen kann.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geltende Regelung sowohl den Bedürfnissen der internationalen Rechtshilfe als auch dem Schutz der grundlegenden Menschenrechte grundsätzlich genügt.

Ausschliesslich politisch motivierte Verhaftsersuchen dürfen nämlich weder auf dem Interpol-Weg verbreitet werden, noch ist solchen gemäss den existierenden Staatsverträgen und dem Landesrecht zu entsprechen. Geht es um Ersuchen wegen gemeinrechtlicher Delikte, welche in Zusammenhang mit politischen Delikten stehen, erfolgen eine Festnahme und eine anschliessende Auslieferung dann, wenn die Schwere der gemeinrechtlichen Straftat gegenüber dem politischen Zweck unverhältnismässig erscheint. In der Schweiz werden derartige Fälle gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom Schweizerischen Bundesgericht entschieden.