Schenker Silvia · Nationalrat · 2006-03-22
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 28; bei diesem Artikel sind wir bei einem sehr zentralen Punkt der Revision. Schon im Vorfeld der Debatte wurde die Definition des Rentenzuganges eingehend diskutiert. Es muss uns gelingen, hier eine Formulierung zu finden, die auch Personen mit schwankenden Krankheitsverläufen in Zukunft den Zugang zur Rente ermöglicht. Gemäss Absicht der Revision sollen zuerst alle möglichen Eingliederungsmassnahmen getroffen werden, bevor ein Rentenanspruch entstehen kann. Die verschiedenen Bedingungen in Artikel 28 müssen wohl kumulativ erfüllt sein.
Um die Problematik dieser Formulierung vollständig zu erfassen, muss etwas zusätzlich beachtet werden. Artikel 28 [PAGE 377] Absatz 1 ist mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d IVG verknüpft. Ich weiss, dass das etwas technisch ist, aber es ist wichtig, das zu beachten. Dort wird unter dem Titel "Pflichten der versicherten Person" aufgeführt, dass die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen teilnehmen muss. Darüber haben wir schon diskutiert und abgestimmt.
Im Zusammenhang mit der aktuellen Debatte ist wichtig, dass als mögliche Eingliederungsmassnahmen auch medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG aufgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Formulierung von Artikel 28 bedeutet das im Klartext Folgendes: Ein Anspruch auf eine Invalidenrente kann nur dann entstehen, wenn Eingliederungsmassnahmen, eben auch medizinische Behandlungen, aktuell und in Zukunft ausgeschlossen sind. Die einjährige Wartefrist kann also bei Versicherten, die auf eine Besserung hoffen können, beliebig verlängert werden. Ein möglicherweise therapierbarer Gesundheitsschaden schliesst, so muss befürchtet werden, eine Invalidenrente aus, bis der Zustand stabil, und zwar stabil schlecht, ist. Wenn wir uns die Realität der betroffenen Personen vor Augen führen, dann wissen wir auch, dass diese Personen in dieser Situation in aller Regel weder einen Lohn noch Taggelder einer anderen Versicherung, noch ein sonstiges Einkommen beziehen. Das heisst, dass viele der Betroffenen von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Diese Befürchtung wird nicht nur von unserer Seite, sondern auch von den Behindertenverbänden geäussert und auch von den Städten und Kantonen geteilt.
Der Antrag der Minderheit soll dieser inakzeptablen Verschlechterung und Kostenverschiebung etwas entgegensetzen. Wir beantragen deshalb die Streichung von Buchstabe a. Um dem Anliegen entgegenzukommen, dass niemand eine Rente erhalten soll, der oder die sich zumutbaren und erfolgversprechenden Eingliederungsmassnahmen entzieht, schlagen wir bei Buchstabe c eine entsprechende Formulierung vor.
Ich bitte Sie dringend, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Es kann doch nicht sein, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen mit multipler Sklerose, Menschen, die an Krebs leiden, so lange keinen Zugang zu einer Rente haben, bis ihr Zustand irreversibel ist.