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Schenker Silvia · Nationalrat · 2006-03-22

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Bevor ich zum Antrag der Minderheit Humbel Näf Stellung beziehe, möchte ich ein paar grundsätzliche Bemerkungen zum Thema Missbrauch machen.

Wer wegen einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit eine IV-Rente bezieht, hat in der Regel einen langen, teilweise - im buchstäblichen wie im übertragenen Sinne des Wortes - schmerzvollen Weg hinter sich. Nicht oder nicht mehr erwerbsfähig zu sein bedeutet in unserer Gesellschaft, in der die Arbeit einen dermassen hohen Stellenwert einnimmt, meist viel mehr als ausschliesslich ein materielles Problem. Arbeit bedeutet dazuzugehören, jemand zu sein, einen Beitrag zu leisten, den Steuerzahlern nicht auf der Tasche zu liegen. Wer aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbsarbeit nachgehen kann, hat Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dafür ist sie da, dafür bezahlt man entsprechende Prämien.

Die ganze Missbrauchsdiskussion, wie sie im Vorfeld der IV-Revision geführt wurde, hat zur Folge, dass sich viele IV-Rentnerinnen und IV-Rentner dem pauschalen Verdacht ausgesetzt fühlen. Wer nicht ein ganz offensichtliches Leiden hat, dem wird prophylaktisch Missbrauch vorgeworfen. Dass damit vielen Menschen sträfliches Unrecht getan wird, kümmert diejenigen wenig, die mit diesem Begriff um sich werfen und politisches Kapital daraus schlagen. Die Missbrauchsdiskussion bereitet nicht nur das Feld für ein ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Rentenbezügerinnen und -bezügern, sie lenkt auch ab von den effektiven Problemen und den Ursachen für die aktuell schwierige Situation der IV. Es ist bezeichnend für die ganze Diskussion um die IV-Revision, dass es offenbar nicht genügt, dass in Artikel 59 schon festgehalten ist, dass zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges Spezialisten beigezogen werden können. Nein, es soll dazu noch in Artikel 57 eine völlig unnötige Formulierung ins Gesetz aufgenommen werden.

Versicherungsmissbrauch stellt einen strafbaren Tatbestand dar. Handelt es sich um einen solchen, kommen die Strafverfolgungsbehörden zum Zug. Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges wurde wie vorher erwähnt in Artikel 59 eine Bestimmung aufgenommen. Das genügt.

Ich bitte Sie dringend, den Antrag der Minderheit Humbel Näf abzulehnen. Er ist überflüssig und geprägt von einem Geist des Misstrauens, den wir nicht unterstützen sollten.