Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-03-15
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Zu Artikel 53a: Bei Artikel 53a geht es, wie Sie der Sachüberschrift entnehmen können, um Schwerverkehrskontrollen. Wenn man den Entwurf des Bundesrates liest, so könnte man den Eindruck gewinnen, primäres Ziel der Schwerverkehrskontrollen sei die Verkehrsverlagerung gemäss dem Verkehrsverlagerungsgesetz. Die Verlagerung des transitierenden Schwerverkehrs gemäss dem Alpenschutzartikel ist natürlich - das möchte ich klar gesagt haben - ein Anliegen, mit dem wir alle sehr einverstanden sind. Allein, Schwerverkehrskontrollen dienen in erster Linie der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften des Strassenverkehrsrechtes.
Daher beantragt Ihnen die Kommission eine entsprechende Neuformulierung, in der aber die Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes nach wie vor enthalten sind.
Zu Artikel 57c: Es geht bei Artikel 57c Absatz 1 um das sogenannte Verkehrsmanagement. Es wird bestimmt, dass der Bund für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig ist. Verkehrsmanagement - dies kurz zuhanden der Materialien - ist ein Oberbegriff, der die folgenden Elemente umfasst: Verkehrsinformation; Verkehrslenkung, diese ist raumbezogen; Verkehrsleitung, diese ist streckenbezogen; Verkehrssteuerung, diese ist objekt- und knotenbezogen.
Beim zweiten Satz von Absatz 1 beantragt Ihnen die Kommission, bei den Kantonen auch die von diesen gebildeten Trägerschaften zu erwähnen, an welche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement übertragen werden können. Analog haben wir auch bei Artikel 49a Absatz 2 des Nationalstrassengesetzes legiferiert, wo es um den betrieblichen und den kleinen baulichen Unterhalt geht.